OGH 9ObA201/88

OGH9ObA201/8814.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard Oluyemisi A***, Arbeiter, Wien 21., Autokaderstraße 3-7/28/4/13, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma T***-S***, Armaturen, Eisen- und Stahlgroßhandel,

Dipl.Ing. Edward F***, Wien 22., Lieblgasse 27, vertreten durch Dr. Harry Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen

S 29.314,64 brutto sA (Revisionsstreitwert S 27.508,64 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 1988, GZ 32 Ra 43/88-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. November 1987, GZ 16 Cga 1648/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber im wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in unzulässiger Weise bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen ist die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger in seiner Berufung selbst vorbrachte, daß er selbstverständlich am 4. August 1987 beim Magistrat der Stadt Wien vorgesprochen hätte, wenn ihm von der Beklagten dieser Termin angeboten worden wäre. Gerade dieser Termin wurde ihm nach den im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen vom Inhaber der Beklagten aber zugesagt, sodaß das um 2 1/4 Stunden verspätete Erscheinen des Klägers zur Arbeit am 30. Juli 1987 trotz der vorhergegangenen Ermahnung mit Entlassungsdrohung und der urlaubsbedingten Dringlichkeit der Anwesenheit des Klägers nicht gerechtfertigt war und die Entlassung begründete (Kuderna, Das Entlassungsrecht 66 f; Martinek-Schwarz, AngG6 252 f; Arb. 10.449, 10.521 uam).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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