Normen
7 Ob 290/01z | OGH | 19.12.2001 |
Veröff: SZ 74/203 |
1 Ob 303/02v | OGH | 28.02.2003 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Anwendung des § 5j KSchG soll vor allem sein, dass die Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe. (T1)<br/>Veröff: SZ 2003/20 |
4 Ob 27/03d | OGH | 18.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn die in der Übersicht der drei Gewinne neben dem Geldgewinn abgedruckte Zahl mit der von der Klägerin auf ihrem "grünen Smiley" freigerubbelten Zahl übereinstimmt, wird nach der Unklarheitenregel im Gesamtzusammenhang der Eindruck erweckt, bereits gewonnen zu haben; dies auch ungeachtet der Tatsache, dass wiederholt nur von einer "Gewinnchance" die Rede ist. (T2)<br/>Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bgegen § 5j KSchG. (T3) |
2 Ob 73/03d | OGH | 24.04.2003 |
Auch; Beisatz: Die Rechtsfolgen des § 5j KSchG treten auch dann ein, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewonnen zu haben, dies aber aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten durften. (T4) |
9 Ob 65/03d | OGH | 25.06.2003 |
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T5) |
1 Ob 118/03i | OGH | 01.07.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Den auf der Innenseite eines Briefumschlags abgedruckten Teilnahmebedingungen kommt kein Auffälligkeitswert zu. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Bezeichnet sich der Unternehmer in der Zusendung als "beliebtester Geldgewinn-Versender" und spricht von einer "Gewinn-Bar-Auszahlung" auf Grund eines schon vorhandenen "Guthaben-Belegs" sowie von "vielen tausend Gewinnern", und fragt den Verbraucher, wie er in seinem "Gewinnfall die öS 210.000 erhalten" wolle, und bietet ihm bereits seine Unterstützung "bei der Anlage dieses vielen Geldes" an, und erläutert ferner, der Bargeldgewinn könne "neben dem Absenden eines Briefes auch erstmals telefonisch sofort beauftragt werden", wird offenkundig der (falsche) Eindruck vermittelt, der Verbaucher habe bereits gewonnen und müsse sich zur Gewinnauszahlung nur noch bis zu einem bestimmten Termin anmelden; hätte doch der Verbraucher den gegenteiligen Schluss allenfalls nur aus der "Kopie des öffentlichen Protokolls des staatlich vereidigten Notars" ziehen können, wobei jedoch das Verlosungsdatum durch seine Schreibweise und Platzierung verschleiert war. (T7)<br/>Veröff: SZ 2003/75 |
7 Ob 106/03v | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
9 Ob 118/03y | OGH | 22.10.2003 |
Vgl; Beisatz: Zusendung wie in 9 Ob 65/03d. (T8) |
9 Ob 21/04k | OGH | 21.04.2004 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Es wird der Eindruck erweckt, der Empfänger der Zusendung habe jedenfalls EUR 12.500,- (also einen bestimmten Preis) gewonnen. Dass zusätzlich der Eindruck erweckt wird, der Preis könne auch noch höher ausfallen, kann nicht dazu führen, dem betroffenen Verbraucher den Anspruch auf den ihm jedenfalls (scheinbar) zugesagten (Mindestpreis) Preis zu verwehren. (T9) |
7 Ob 25/05k | OGH | 16.02.2005 |
Vgl auch |
2 Ob 34/05x | OGH | 22.09.2005 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 |
5 Ob 26/06v | OGH | 30.05.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zusendungen, bei denen erst im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder erst als Ergebnis einer akribischen Textanalyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte, sind von den Rechtsfolgen des § 5j KSchG umfasst. (T10) |
9 Ob 82/06h | OGH | 11.08.2006 |
Auch; Beis wie T5 |
1 Ob 137/12x | OGH | 06.09.2012 |
Auch; Beis wie T1 |
1 Ob 159/16p | OGH | 19.10.2016 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20011219_OGH0002_0070OB00290_01Z0000_001
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