Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, welchen Eindruck eine im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel abgegebene Zusage erwecken konnte, kann immer nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, sodass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden kann (8 Ob 14/05z; 8 Ob 13/04a; 9 Ob 21/04k; 9 Ob 65/03d uva). Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der zahlreich ergangenen Rechtsprechung zu § 5j KSchG auseinandergesetzt, nach der es genügt, dass der Verbraucher aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung seinen bereits erfolgten Gewinn ernstlich für möglich halten durfte (RIS-Justiz RS0116104; RS0117341). Ohne in seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen abzuweichen, gelangte es hier zur vertretbaren Rechtsauffassung, dass aufgrund der konkreten Prospektgestaltung und -formulierungen für einen verständigen Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit (RIS-Justiz RS0117341; RS0115084, insbes [T7] = SZ 2003/75) objektiv kein Zweifel offen gelassen wurde, dass der Gewinner des Preisausschreibens erst in einer Ziehung ermittelt werden muss (RIS-Justiz RS0117343). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision des Klägers als unzulässig.
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