OGH 2Ob73/03d

OGH2Ob73/03d24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karolina G*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Robert K*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.336,42 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. November 2002, GZ 2 R 138/02g-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 7 Ob 290/01z (=

ecolex 2002, 87 = wbl 2002, 177 = RdW 2002, 338) ausführlich mit der Klagbarkeit der Gewinnzusage eines Unternehmens gem § 5j KSchG auseinandergesetzt. In der Entscheidung 1 Ob 303/02v wurde ebenfalls klargestellt, dass die Rechtsfolgen des § 5j KSchG auch dann eintreten, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewonnen zu haben, dies aber aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten durften. Der 4. Senat hat schließlich die auch hier zur Beurteilung stehende konkrete Ankündigung der beklagten Partei untersucht und die von den Vorinstanzen vorgenommene Beurteilung, diese Ankündigung erwecke nach der Unklarheitenregel im Gesamtzusammenhang für einen Verbraucher den Eindruck, bereits gewonnen zu haben, nicht beanstandet (4 Ob 27/03d). Abgesehen davon, dass der Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (MR 1995,233 ua) und somit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt, ist auch nach Ansicht des erkennenden Senates die Beurteilung der Vorinstanzen, die Werbeaussage erwecke in verständigen Verbrauchern den Eindruck, bereits gewonnen zu haben, durch die eingangs zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt.

Die von der Revisionswerberin auch hier geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5j KSchG wurden bereits in der Entscheidung 4 Ob 27/03d nicht geteilt. Auch der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, weil kein Unternehmer verpflichtet ist, allfällige unter der Sanktion des § 5k KSchG stehende Gewinnspiele zu veranstalten.

Stichworte