Rechtssatz
Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruches geltend gemacht werden.
8 Ob 348/62 | OGH | 08.01.1963 |
Veröff: EFSlg 3469 |
3 Ob 12/82 | OGH | 01.12.1982 |
Auch |
8 Ob 564/90 | OGH | 19.04.1990 |
Auch; Beisatz: Nach Bewilligung eines Exekutionsverfahrens ist mit einer Klage nach § 35 EO vorzugehen. Dies gilt für alle Herabsetzungsbegehren, gleichgültig, ob es sich um die Vergangenheit betreffende oder um zukünftig fällig werdende handelt, für die bereits Exekution bewilligt wurde. (T1) |
3 Ob 306/98s | OGH | 15.09.1999 |
Vgl; Beisatz: Es ist ohne weiteres möglich, dass dem Klagebegehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird. (T2) Veröff: SZ 72/140 |
3 Ob 261/99z | OGH | 20.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei der Exekution auf laufenden Unterhalt können Teilzahlungen im Umfang derselben einen tauglichen Oppositionsgrund bilden. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/100 |
3 Ob 96/01s | OGH | 19.09.2001 |
Auch; Beisatz: Teilzahlungen können einen tauglichen Oppositionsgrund bilden. (T4) |
3 Ob 33/03d | OGH | 22.10.2003 |
Beisatz: Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsanspruchs wegen wesentlicher Veränderung der maßgebenden Umstände kann auch im Wege der Oppositionsklage geltend gemacht werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19510314_OGH0002_0010OB00061_5100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)