Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617,70 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich vom 10. August 1987, der in einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe der Streitteile abgeschlossen wurde, zur Zahlung eines Unterhalts von 12.500 S monatlich. Im Vergleich wurde festgehalten, daß dieser Unterhaltsvereinbarung zugrunde liege, daß der Kläger ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 31.000 S monatlich (12 x jährlich) erziele, die Beklagte über kein eigenes Einkommen verfüge und den Kläger keine weiteren Sorgepflichten träfen.
Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war beiden Parteien ein im bis dahin anhängig gewesenen Unterhaltsprozeß ergangenes Sachverständigengutachten bekannt, wonach der Kläger nach der Berechnungsmethode des Sachverständigen, der statt des Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes ein sogenanntes "wirtschaftliches" Einkommen zugrunde legte, im Jahr 1985 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 26.165 S und im Jahr 1986 ein solches von 28.729 S erzielt habe.
Für April 1989 zahlte der Kläger nur einen Unterhalt von 11.000 S, worauf die Beklagte zur Hereinbringung des Rückstandes von 1.500 S für April 1989 und des laufenden Unterhalts von 12.500 S ab 1. Mai 1989 eine Lohnpfändungsexekution führte.
Der Kläger bekämpft den betriebenen Unterhaltsanspruch im Teilbetrag von 1.500 S monatlich mit Oppositionsklage mit der Begründung, er habe schon im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht 31.000 S, sondern nur höchstens 27.500 S monatlich verdient, was sich erst aus dem bei Vergleichsabschluß noch nicht vorliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987 ergeben habe, weshalb er nur mehr einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 11.000 S schulde. Auf die Vergleichsgrundlage eines Einkommens von 31.000 S habe man sich trotz des noch nicht vorliegenden Einkommensteuerbescheides geeinigt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß der Kläger in den Jahren 1987 und 1988 jeweils etwa 28.200 S monatlich verdient habe. Im Jahr 1989 werde er annähernd dasselbe Einkommen erzielen. Das Berufungsgericht erachtete den von der klagenden Partei geltend gemachten Feststellungsmangel, nämlich die Nichtfeststellung des genauen im April 1989 erzielten Einkommens als unerheblich, weil bei Annnahme eines Einkommens von 27.500 S (Standpunkt des Klägers) statt 28.200 S (Schätzung des Erstgerichtes) nur eine geringfügige Einkommensverminderung gegeben wäre, die noch keine Änderung des Unterhaltsanspruches rechtfertige.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Ein Unterhaltsvergleich unterliegt in der Regel der sogenannten Umstandsklausel, wenn dies nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde (EvBl 1989/156 ua). Wenn eine Änderung der Verhältnisse dazu führt, daß der Unterhaltsanspruch verringert wird, kann dies auch mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (Heller-Berger-Stix 378). Ausgangsbasis für die Beurteilung, ob eine Änderung der Verhältnisse gegeben ist, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände, als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen (EFSlg 46.274). Der Standpunkt des Klägers, daß es ausschließlich auf die im Vergleich genannte Einkommenshöhe ankomme, ist also nicht zutreffend. Im vorliegenden Fall ist allerdings unklar, was die Streitteile überhaupt mit der Zugrundelegung eines bestimmten Einkommens des Klägers beabsichtigten; denn beiden Parteien waren an sich die tatsächlichen Ziffern des Einkommens des Klägers und auch seine verschiedenen Ausgabeposten durchaus bekannt, unklar war nur, welches Einkommen man letztlich der Unterhaltsbemessung zugrunde legen müsse und unbekannt war auch, welches Einkommen das Finanzamt im Steuerbescheid später einmal festlegen werde. Der Nennung des Einkommens des Klägers kann daher hier nicht dieselbe Bedeutung zukommen, wie in Fällen, wo etwa beiden Streitteilen das Einkommen des Klägers schon von den Ziffern her unbekannt gewesen ist. Nur dann könnte die vergleichsweise Einigung auf einen bestimmten Betrag bedeuten, daß dieser Einkommensbetrag in Zukunft als Vergleichsgrundlage dienen solle und jede nennenswerte Erhöhung oder Herabsetzung einen Anlaß zur Neufestsetzung des Unterhaltes bilden solle. Im vorliegenden Fall muß aber das Hauptgewicht auf den objektiv gegebenen tatsächlichen Einkommensverhältnissen liegen. Der Nennung des Betrages von 31.000 S käme nur das Gewicht zu, daß die Parteien davon ausgingen, daß das tatsächliche Einkommen in dieser Höhe zu bewerten sei.
Wenn infolge der vom Berufungsgericht nicht überprüften Tatsachengrundlage zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß er im Jahr 1989 nicht mehr wie in den Vorjahren ein Einkommen von 28.200 S monatlich, sondern nur mehr ein solches von 27.500 S monatlich erzielte, wäre zwar eine gewisse Einkommensverringerung gegeben. Diese wäre aber so geringfügig, daß sie selbst noch unter der einmal genannten 5 %-Grenze läge (siehe die einzelnen Judikaturbeispiele bei Rummel in Rummel ABGB2 I S 1246). Bei einer so geringfügigen Einkommensänderung ist aber noch kein Raum für eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches (vgl E wie ÖAV 1985, 48). Der geltend gemachte Feststellungsmangel bezieht sich nur auf diese Einkommensdifferenz und ist damit unerheblich. Wenn in der Revision immer wieder dem im Vergleich genannten Betrag von 31.000 S der für April 1989 mögliche Einkommensbetrag von 27.500 S gegenübergestellt wird, liegt nach dem oben Gesagten eine falsche Vergleichsziffer vor. Auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verdiente nämlich der Kläger nicht 31.000 S, sondern nur 28.200 S. Die Parteien haben lediglich das Einkommen von 28.200 S mit dem Betrag von 31.000 S also etwa um 10 % höher "bewertet". In gleicher Weise entspräche dann dem Einkommen von 27.500 S eine "Bewertung" mit etwa 30.000 S. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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