OGH 3Ob306/98s

OGH3Ob306/98s15.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann T*****, vertreten durch Mag. Georg Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Annelies T*****, vertreten durch Dr. Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. März 1996, GZ 45 R 2130/95 (neu: 45 R 1143/95m)-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 12. Mai 1995, GZ 4 C 91/94i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den Beschluß

gefaßt:

Das unterbrochene Verfahren wird aufgenommen.

2. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Der Anspruch der beklagten Partei aus dem Teilanerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7. 1. 1991, GZ 4 C 152/90d-9, zu dessen Hereinbringung zu 16 E 45/94t des Bezirksgerichtes Fünfhaus Exekution bewilligt wurde, ist mit einem Teilbetrag von S 1.928,13 erloschen. Das Mehrbegehren, die angeführte Exekution sei zur Gänze unzulässig, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 26.747,90 (darin S 4.444,65 Umsatzsteuer und S 80 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 19.087,60 (darin S 3.174,60 Umsatzsteuer und S 40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.430 (darin enthalten S 1.905 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Da dem früheren Klagevertreter Dkfm. DDr. Gerhard Grone die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt wurde, war das Verfahren gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen (Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. 10. 1997, 3 Ob 2132/96t). Der nunmehr wieder anwaltlich vertretene Kläger hat das Verfahren wieder aufgenommen. Die Aufnahme war gemäß §§ 164 ff ZPO durch Beschluß auszusprechen.

2. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11. 5. 1989 gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten (hier Klägers) rechtskräftig geschieden. Mit dem vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleich vom 20. 11. 1986, 2 C 53/86, hatte sich der Beklagte zu einer Unterhaltsleistung von 33 % seiner Nettoeinkünfte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens verpflichtet. Mit Teilanerkenntnisurteil des Erstgerichtes vom 7. 1. 1991, rechtskräftig seit 31. 7. 1991, wurde der Kläger ab 1. 12. 1990 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 33 % seiner Nettoeinkünfte aus seinem Arbeits- und Pensionseinkommen an die Beklagte verpflichtet. Im Jahr 1992 trat der Kläger in den Ruhestand, ohne anläßlich seiner Pensionierung Sonderzahlungen zu erhalten. Er bezog im Jahr 1993 eine monatliche Nettopension der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in der Höhe von S 15.623,70 14 x im Jahr, weshalb er ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 5.155,80 verpflichtet war, die er jeden Monat auf das Konto des Beklagtenvertreters einzahlte. Zusätzlich bezahlte der Kläger auch nach der Scheidung Behandlungsbeiträge für Arztbesuche seiner geschiedenen Gattin, die ihm nach den Bestimmungen des B-KUVG vorgeschrieben wurden, weil die Beklagte weiterhin bei ihm mitversichert war und ist. Die Beklagte ist zwar von Kosten bzw Kostenanteilen für Heilbehelfe und Hilfsmittel sowie von der Rezeptgebühr befreit, nicht jedoch von den Behandlungsbeiträgen für Arztbesuche.

Derartige Behandlungsbeiträge wurden dem Kläger vorgeschrieben und von ihm bezahlt, und zwar am 20. 6. 1989 S 26,34, am 7. 11. 1989 S 24,69, am 17. 11. 1989 S 24,69, am 20. 12. 1990 S 295,40, insgesamt S 341,12; weiters nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 7. 1. 1991 am 1. 3. 1991 S 27,07, am 9. 4. 1991 S 19,80, am 25. 4. 1991 S 56,- und S 19,80, am 10. 4. 1992 S 49,74, am 15. 6. 1992 S 30,20, am 15. 9. 1992 S 31,68, am 21. 9. 1992 S 31,68, am 28. 9. 1992 S 68,96, am 10. 12. 1992 S 48,46, am 5. 1. 1993 S 48,46 und S 48,46, am 13. 5. 1993 S 32,45, S 32,45, S 138,63 und S 45,43, somit nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 7. 1. 1991 insgesamt S 729,27. Im September 1993 beschloß der Kläger, die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Behandlungsbeiträge gegen die Unterhaltsforderung der Beklagten für den Monat Oktober 1993 aufzurechnen. Er errechnete für diesen Zeitraum einen Gesamtbetrag der von ihm bezahlten Behandlungsbeiträge in Höhe von S 2.288,44, den er von der Unterhaltszahlung für Oktober in der Höhe von S 5.155,80 abzog. Den gerundeten Differenzbetrag von S 2.867,40 zahlte er mit dem Vermerk "Unterhalt für T***** minus BVA-Kosten" am 30. 9. 1993 mit Erlagschein der Österreichischen Postsparkasse auf das Konto des Beklagtenvertreters ein. Der Kläger setzte von der geplanten Aufrechnung weder die Beklagte noch ihren Vertreter in Kenntnis. Am 14. 10. 1993 beantragte die Beklagte die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen des Klägers zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von S 2.288,40 für die Zeit vom 1. bis 31. 10. 1993 sowie der ab 1. 11. 1993 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge in der Höhe von 33 % der Nettoeinkünfte des Verpflichteten. Die Exekution wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28. 12. 1993 bewilligt. Auch nach erfolgter Aufrechnung bezahlte der Kläger ihm von der BVA vorgeschriebene Behandlungsbeiträge (für die Beklagte), und zwar am 12. 10. 1993 S 659,04 und S 138,93, am 11. 11. 1993 S 50,39, am 15. 11. 1993 S 107,08, am 22. 11. 1993 S 124,03 und S 50,39 und am 13. 1. 1995 S 69,-.

Der Kläger brachte am 20. 4. 1994 Klage (beim Exekutionsgericht Wien, von dem sie gemäß § 230a ZPO dem Erstgericht überwiesen wurde) ein, die im Rubrum mit "Einwendungen gegen den Anspruch" bezeichnet ist und das Urteilsbegehren enthält, es werde "festgestellt, daß die Exekutionsbewilligung zu 16 E 45/94t des Exekutionsgerichtes Wien unzulässig ist und aufgehoben wird". Zur Begründung brachte er vor, er sei als Postpensionist nach dem B-KUVG verpflichtet, für die Beklagte Behandlungsbeiträge zu entrichten, solange sie nicht selbst der Pflichtversicherung unterliege; er habe vom 20. 6. 1989 bis 22. 11. 1993 insgesamt S 2.123,17 bezahlt. Diese Zahlungen seien auf die erbrachte Unterhaltsleistung anzurechnen.

Die Beklagte wendete ein, sie habe im Exekutionsantrag, der am 15. 10. 1993 bei Gericht eingelangt sei, zu Recht einen Unterhaltsrückstand von S 2.288,40 geltend gemacht, weil der Kläger im Oktober 1993 nur S 2.867,40 als Unterhalt geleistet habe. Der Unterhalt liege unter dem Existenzminimum von S 7.000; schon deshalb sei die Anrechnung von S 2.123,17 ab Juni 1989 unzulässig. Sie sei von der Entrichtung von Kosten bzw Kostenanteilen für Heilbehelfe und Hilfsmittel von der BVA befreit. Der Kläger habe schon vor dem Exekutionstitel vom 7. 1. 1991 Zahlungen für Behandlungsbeiträge der Beklagten geleistet, die nicht auf die zu leistenden Unterhaltsbeträge angerechnet worden seien. Jedenfalls habe sie die ihr zukommenden Unterhaltsleistungen gutgläubig verbraucht. Die Leistungen vor 1993 dürften nicht angerechnet werden; es werde auch Verjährung eingewendet.

Der Kläger habe vor dem Exekutionsantrag vom 14. 10. 1993 die Unterhaltszahlungen selbst errechnet. Sie habe nicht kontrollieren können, ob diese Berechnung richtig ist. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Kläger keine Gehaltsauskünfte zur Verfügung gestellt.

Anläßlich seiner Pensionierung habe der Kläger Sonderzahlungen von mindestens S 20.000 erhalten, von denen sie keinen Unterhalt erhalten habe; dieser Betrag werde kompensando eingewendet.

Der Kläger replizierte zur Einwendung der Verjährung, es handle sich um einen Bereicherungsanspruch, der in 30 Jahren verjähre. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. 1. 1995 brachte der Kläger vor, er habe zwei weitere Zahlungen von Behandlungsbeiträgen für die Beklagte geleistet, und zwar am 15. 11. 1993 S 107,08 und am 13. 1. 1995 S 69. (Sein - gegen die Eventualmaxime verstoßendes - Vorbringen, seine Unterhaltspflicht sei erloschen, weil die Beklagte einer selbständigen Beschäftigung nachgehe, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.)

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es stellte den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Kläger habe vom 20. 6. 1989 bis zur einseitigen Aufrechnung am 30. 9. 1993 an die BVA Behandlungsbeiträge für Arztbesuche der Beklagten von insgesamt S 1.100,39 geleistet, jedoch auf die Unterhaltszahlung für Oktober 1993 S 2.288,44 angerechnet. Wegen des im Oktober 1993 daher jedenfalls gegebenen Unterhaltsrückstands sei die Exekution zu Recht bewilligt worden. Die Aufrechnung sei aber auch hinsichtlich des Betrages von S 1.100,39 zu Unrecht erfolgt, weil die Beklagte die darauf entfallenden Unterhaltsleistungen gutgläubig verbraucht habe. Der Kläger habe nämlich die Zahlungen kommentarlos erbracht; die angefallenen Behandlungsbeiträge seien nur geringfügig. Weiters sei zum Zeitpunkt des Teilanerkenntnisurteils nichts darüber gesprochen worden, daß diese vom Kläger zu entrichtenden Behandlungsbeiträge auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten angerechnet werden sollten. Eine bereicherungsrechtliche Rückforderung dieser Beträge im Wege der Kompensation sei daher nicht rechtens gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, ungeachtet der Formulierung des Urteilsbegehrens liege eine Klage nach § 35 EO vor. Der Rechtsansicht des Erstgerichtes, es handle sich bei den vom Kläger bezahlten und vom Unterhalt der Beklagten in Abzug gebrachten Behandlungskostenbeiträge um Teile der Unterhaltszahlungen, die jedoch von der Beklagten gutgläubig verbraucht worden seien, könne nicht beigetreten werden. Dem Beklagten möge zwar grundsätzlich ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte als Folge einer grundlosen Leistung zustehen; er könne jedoch nicht mit dem Unterhalt der Beklagten kompensiert werden. Die Unterhaltsansprüche der Beklagten lägen nicht über den sich aus § 290a Abs 1 Z 10, § 291a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen. Eine Aufrechnung sei nur in den in § 293 Abs 3 EO angeführten Fällen, die hier jedoch nicht anwendbar seien, zulässig. Inwieweit der Rückzahlungsanspruch des Klägers berechtigt und einbringlich sei, könne dahingestellt bleiben.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung des Behandlungsbeitrags gemäß § 63 Abs 4 B-KUVG bei der Unterhaltsleistung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, daß das Klagebegehren ausdrücklich die gesamte Exekution und damit den gesamten betriebenen Anspruch betraf. Wenngleich sich die mit der Klage erhobenen Einwendungen dem Inhalt nach bloß auf einen - verhältnismäßig geringen - Teil des Anspruchs bezogen, ist im Hinblick auf das darüber hinausgehende Klagebegehren als Wert des Streit- und damit auch Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes der gesamte betriebene Anspruch anzusehen (vgl EF 60.945 ua). Da vom Klagebegehren auch der laufende Unterhalt erfaßt ist, war demnach hiefür gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung (EF 23.131) und somit nach der zur Zeit der Exekutionsbewilligung maßgebenden Verhältnissen S 185.608,80 in Anschlag zu bringen.

Die Beklagte hat gegen den Kläger als Ehegatten nach der Scheidung der Ehe einen Unterhaltsanspruch; die Unterhaltspflicht des Klägers wurde mit Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 33 % seiner Nettoeinkünfte festgelegt. Der Kläger ist nach dem B-KUVG krankenversichert. Gemäß § 56 Abs 7 B-KUVG gelten auch frühere Ehegatten des Versicherten als Angehörige, wenn und solange ihnen dieser als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat und wenn - was hier der Fall ist - die Voraussetzungen des Abs 1 (gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, keine andere Krankenversicherung oder Krankenvorsorge) erfüllt sind. Bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Versicherten und dessen Angehörige (§ 56 B-KUVG) hat der Versicherte gemäß § 63 Abs 4 B-KUVG einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 vH des jeweiligen Vertragshonorares zu entrichten; der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben; er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Behandlungsbeitrags an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) trifft den Versicherten, nicht den Angehörigen, der die ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Dementsprechend wurden die Behandlungsbeiträge nicht der unterhaltsberechtigten Beklagten, sondern dem unterhaltspflichtigen Kläger vorgeschrieben, der sie auch eingezahlt hat.

Aus der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs 4 B-KUVG ergibt sich jedoch nicht, daß der Unterhaltspflichtige die Behandlungsbeiträge, die er für die ärztliche Behandlung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen zu zahlen hat, im Verhältnis zu diesem endgültig selbst zu tragen hätte; diese Bestimmung betrifft nur die Frage der Zahlungspflicht gegenüber der Versicherungsanstalt, nicht jedoch das Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien (EF 44.916, 47.596, 53.115, 56.020, 67.784, 76.846, 83.193) und des Landesgerichtes Krems (EF 73.953) sind die vom Unterhaltspflichtigen für das Kind bezahlten Behandlungskostenbeiträge auf Kindesunterhalt anzurechnen, wobei jedoch zu unterscheiden ist, ob die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen dem Durchschnittsbedarf oder dem Individualbedarf zuzurechnen sind (LGZ Wien EF 35.324, 79.963); nach den Entscheidungen LGZ Wien EF 53.114 und 79.964 vermag der Behandlungskostenbeitrag, den der Unterhaltspflichtige für das durch ihn versicherte, unterhaltsberechtigte Kind bezahlt, den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht zu schmälern, soweit er von geringer Höhe ist.

Nach der zu § 94 ABGB ergangenen Entscheidung LGZ Wien EF 44.896 bedeuten die vom Versicherten für den mitversicherten Ehegatten nach § 63 Abs 4 B-KUVG zwangsläufig getätigten Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen eine Form der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; sie sind daher auf die vom Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Unterhaltstitels zu erbringenden Leistungen anzurechnen.

Diese Ansicht ist zu billigen. Außer bei einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung, wonach der Behandlungsbeitrag zusätzlich zum Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anlaß für die Annahme, der Unterhaltspflichtige habe sich gegenüber dem Unterhaltsberechtigten endgültig zur Tragung dieses ihm von der Versicherungsanstalt vorgeschriebenen Behandlungsbeitrags verpflichtet. Auch von einer Geringfügigkeit der vom Unterhaltsberechtigten an die Versicherungsanstalt geleisteten Zahlungen kann hier keine Rede sein. Hier macht der Kläger mit Oppositionsklage derartige Zahlungen als unterhaltsmindernd geltend, die er in zwei jeweils unterschiedlich rechtlich zu beurteilenden Zeiträumen geleistet hat, und zwar vor und nach der Entstehung des Exekutionstitels.

Gemäß § 35 Abs 1 EO können Einwendungen gegen den Anspruch nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Soweit der Kläger Behandlungsbeiträge bereits vor seinem Anerkenntnis, das Grundlage für den Unterhaltstitel (Teilanerkenntnisurteil) war, geleistet hat, ist ihm deren Geltendmachung mit Oppositionsklage (§ 35 EO) verwehrt; er hätte entsprechendes Vorbringen bereits im Titelverfahren erstatten müssen. Zahlungen in der Höhe von insgesamt S 341,12 kann der Kläger somit nicht geltend machen.

Soweit solche Zahlungen danach liegen, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Geltendmachung § 293 Abs 3 EO maßgeblich, der zwingendes Recht darstellt. Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung - den der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht übersteigt - nur von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig.

Vorschuß ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Geldbetrag, der jemandem vorausbezahlt wird, obgleich er erst später darauf einen Anspruch hat, oder ein Darlehen (Heller/Berger/Stix 2102). So liegt ein Kredit(Vorschuß) vor, wenn der Dienstgeber für den Dienstnehmer bei Kaufleuten Warenschulden bezahlt und sich für diese so entstandenen Forderungen dadurch befriedigt, daß er Lohn dem Dienstnehmer nicht auszahlt (vgl Heller/Berger/Stix aaO mit Hinweis auf SZ 28/192).

Eine entsprechende Lage ist auch hier gegeben. Der Unterhaltspflichtige hat nämlich in Erfüllung der ihn gegenüber der Versicherungsanstalt treffenden gesetzlichen Verpflichtung den Behandlungsbeitrag entrichtet, der ihm als Versicherten wegen der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch die Unterhaltsberechtigte vorgeschrieben wurde. Dabei hat es sich aber nach dem Gesagten um einen Teil des Unterhalts gehandelt, den der Kläger der Beklagten schuldete. Er hat diesen demnach durch die Zahlung an die Versicherungsanstalt, zu der er nach dem Gesetz verpflichtet war, bevorschußt und hat somit bei der Geltendmachung der bezahlten Beträge tatsächlich mit einem von ihm geleisteten Vorschuß auf fällige Unterhaltsraten aufgerechnet. Dieser Aufrechnung steht das Hindernis des § 293 Abs 3 EO nicht entgegen. Dies bedeutet aber, daß dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag stattzugeben ist, indem das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs mit diesem Teilbetrag ausgesprochen wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Oppositionsklage in einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß der Verpflichtete mit Oppositionsklage auch geltend machen kann, daß der Unterhaltsberechtigte in dem Zeitraum, für den der Unterhaltsrückstand betrieben wird, keinen oder einen geringeren als den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Unterhaltsanspruch hatte (SZ 18/234; SZ 22/62; SZ 60/60; 3 Ob 16/89; 3 Ob 2/98k; 4 Ob 534/95 ua). Dabei ist es auch ohne weiteres möglich, daß dem Klagebegehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird (3 Ob 2/98k). Einwendungen gegen Unterhaltsrückstände können mittels Oppositionsklage nur dann erhoben werden, wenn sie noch exekutiv betrieben werden und noch nicht hereingebracht worden sind (EF 44.166 = RPflE 1983/105).

Im Sonderfall einer unter Anwendung des § 291c EO bewilligten Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands und künftiger Unterhaltsbeträge besteht das Rechtsschutzinteresse an der Erledigung der auch gegen den Rückstand erhobenen Einwendungen im Sinn des § 35 EO auch dann weiter, wenn die Unterhaltsexekution in Ansehung des Rückstands vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereits beendet worden sein sollte. Dem Kläger muß nämlich einerseits in einem solchen Fall ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob der Rückstand im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags bestanden hat, deshalb zugebilligt werden, weil das Bestehen des Rückstands auch Voraussetzung für die Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge ist und daher die Einstellung der gesamten Exekution nach § 35 Abs 4 EO schon dann erreicht werden kann, wenn bloß festgestellt wird, daß zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrags ein Unterhaltsrückstand nicht bestanden hat (RZ 1974/19 zu § 6 Abs 3 LPfG).

Aber selbst dann, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, nicht zutreffen sollte und wenn die Unterhaltsrückstände bereits hereingebracht wurden, ist die Oppositionsklage nach wie vor zulässig; es kann dann auch das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs bloß mit einem Teilbetrag ausgesprochen werden. Das insoweit klagsstattgebende Urteil hat die Wirkung, daß die Exekution einzuschränken ist. Da eine beendete Exekution weder eingestellt noch eingeschränkt werden kann (EvBl 1968/79; EvBl 1976, 158; JBl 1981, 330), ist die Einschränkung bezüglich der in Zukunft fällig werdenden betriebenen Unterhaltsbeträge auszusprechen, wenn nach der Aktenlage davon auszugehen ist, daß die früher fällig gewordenen Beträge auf Grund der Exekutionsbewilligung durch den Drittschuldner bereits bezahlt wurden und die Exekution daher insoweit beendet ist (vgl MGA EO13 § 35 E 206 ff).

Die Oppositionsklage hatte daher teilweise, allerdings nur bezüglich eines im Verhältnis zum gesamten Oppositionsklagebegehren geringfügigen Teiles, Erfolg. Der Urteilsspruch war hiebei von Amts wegen zu fassen (SZ 42/32; SZ 49/68; JBl 1984, 611; SZ 65/10 uva). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO.

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