OGH 1Ob568/76 (RS0032011)

OGH1Ob568/7617.12.2010

Rechtssatz

Im Zweifel ist Bürgschaft, nicht Schuldbeitritt anzunehmen, letzterer zumindest in der Regel nur dann, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht.

Normen

ABGB §1344
ABGB §1346 B
ABGB §1347
ABGB §1406

1 Ob 568/76OGH07.04.1976

Veröff: EvBl 1977/40 S 99 = JBl 1976,434 = SZ 49/53

5 Ob 306/76OGH31.05.1977

nur: Im Zweifel ist Bürgschaft, nicht Schuldbeitritt anzunehmen. (T1) Beisatz: Kein Zweifel, wenn die Worte "tritt als Mitschuldner zur ungeteilten Hand bei" verwendet werden und der Mitschuldner Doktor juris ist. (T2)

5 Ob 647/77OGH04.10.1977
1 Ob 534/79OGH21.02.1979

nur: Schuldbeitritt anzunehmen, letzterer zumindest in der Regel nur dann, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht. (T3)

5 Ob 772/79OGH26.02.1980

nur T3

1 Ob 521/81OGH08.04.1981

nur T1

2 Ob 1507/84OGH30.10.1984

nur T3

7 Ob 507/85OGH07.03.1985

nur T1; Beisatz: Kein Widerspruch durch Wechselfertigung im Sinne des Art 31 Abs 3 WG. (T4) Veröff: JBl 1986,307 = SZ 58/39

2 Ob 685/86OGH10.02.1987

Veröff: WBl 1987,121 = AnwBl 1987,304

1 Ob 633/88OGH19.07.1988

Auch; Veröff: ÖBA 1989,432 (P Bydlinski) = SZ 61/174 = JBl 1989,47

3 Ob 519/89OGH04.10.1989

nur T3; Beisatz: Bei zumindest fünfzigprozentiger Beteiligung am ersten Schuldner ist ein solches Interesse gegeben. (T5) Veröff: SZ 62/160 = ecolex 1990,289

3 Ob 62/90OGH19.09.1990

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig Prozent (T6)

1 Ob 595/92OGH14.07.1992

Auch; nur T3; Veröff: SZ 65/109 = ÖBA 1993,146 (Apathy) = EvBl 1993/31 S 164 = ZfRV 1993,167

6 Ob 619/92OGH04.02.1993

nur T3; Veröff: ÖBA 1993,819 (P Bydlinski)

1 Ob 525/94OGH03.05.1994

Vgl; nur T3; Beisatz: Begriff des eigenen wirtschaftlichen Interesse nur beschränkt taugliches Abgrenzungskriterium. (T7)

8 Ob 2284/96gOGH24.10.1996

Vgl; Beisatz: Ein formfreier Schuldbeitritt liegt auch dann vor, wenn der Gutsteher zwar kein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Rechtsgeschäft oder der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners hat, aber weiß, dass dieser in absehbarer Zeit nicht zahlen können wird. (T8)

8 Ob 32/97gOGH27.02.1997

Auch; nur T3

8 Ob 245/97fOGH16.10.1997

Vgl auch; Beis wie T8

8 Ob 259/98sOGH21.01.1999

Auch

1 Ob 109/00mOGH30.01.2001

Beisatz: Die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft, beabsichtigt ist. (T9); Beisatz: Die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, wird als für die Annahme eines Schuldbeitritts und somit eines eigenen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. (T10); Beisatz: Die Äußerung, für die Schulden des Bruders aufzukommen, oder die Erklärung einer Tante, für den Neffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, wird nur als Bürgschaft beurteilt. (T11)

6 Ob 114/09xOGH14.01.2010

Beis wie T10

4 Ob 205/09iOGH20.04.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/38

6 Ob 142/10sOGH17.12.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760407_OGH0002_0010OB00568_7600000_001

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