vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Garantie und Bürgschaft sind in bezug auf die Formbedürftigkeit gleich zu behandeln.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyÖBA 1993/368ÖBA 1993, 146 Heft 2 v. 1.2.1993

§§ 880a, 1346 ABGB

Zur Beurteilung einer Haftungserklärung als Schuldbeitritt, Bürgschaft oder Garantie. Wollte der Gesetzgeber dem Gutstehungswilligen schon bei der akzessorischen Bürgschaft durch das Formgebot Schutz vor Übereilung angedeihen lassen, so muß das umso mehr für die Übernahme der nicht akzessorischen und daher gefährlicheren Garantie Geltung haben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!