OGH 1Ob214/00b (RS0114182)

OGH1Ob214/00b6.10.2000

Rechtssatz

Geldgleiche Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt (hier: Klage auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie).

Normen

JN §56 Abs2

1 Ob 214/00bOGH06.10.2000
7 Ob 225/02tOGH13.11.2002

Auch; nur: Geldgleiche Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt. (T1)

1 Ob 149/06bOGH12.09.2006

Vgl aber; Beisatz: Liegt dem Feststellungsbegehren aber insofern keine ziffernmäßig bestimmte Forderung zu Grunde, als das Ausmaß des Ausfalls der Konkursforderung noch nicht feststeht, ist eine Bewertung durch das Berufungsgericht unumgänglich. (T2); Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung. (T3)

6 Ob 279/07hOGH06.11.2008

Beisatz: Hier: Der Anspruch auf Beibringung einer Bankgarantie über einen bestimmten Geldbetrag ist ein geldgleicher Anspruch. (T4)

10 Ob 3/12gOGH14.02.2012

Vgl auch

1 Ob 9/12yOGH01.03.2012

Auch; nur T1

18 OCg 2/15sOGH19.08.2015

Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T5)

5 Ob 95/18hOGH12.06.2018

Vgl auch

7 Ob 156/18vOGH29.08.2018

Auch

1 Ob 139/18zOGH29.08.2018

Beisatz: Hier: Prüfungsprozess § 110 IO. (T6)

1 Ob 236/19sOGH21.01.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Liegt dem Feststellungsbegehren aber keine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung zugrunde, ist eine Bewertung (hier durch das Rekursgericht) unumgänglich. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20001006_OGH0002_0010OB00214_00B0000_001