OGH 1Ob149/06b

OGH1Ob149/06b12.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gottfried M*****, und 2. Mag. Rudolf P*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Putz, Dr. Andreas Rischka und Mag. Bernhard Löw, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert je EUR 25.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Mai 2006, GZ 14 R 209/05s-34, womit infolge von Berufungen der erstklagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. August 2005, GZ 33 Cg 9/03s-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung

Ein Bankunternehmen war spätestens im Jahre 1995 insolvenzrechtlich überschuldet. Der bestellte Bankprüfer erkannte infolge einer gravierenden Fehlleistung nicht, dass nur infolge deutlich überbewerteter Forderungen ein positives Bilanzbild entstanden war. Am 30. 4. 1998 zeichnete der Erstkläger eine Anleihe dieses Bankunternehmens mit einem Volumen von ATS 550.000,-- und leistete in dieser Höhe Zahlungen. In der Folge wurde über das Vermögen des Bankunternehmens zu 6 S 796/98w des Handelsgerichts Wien der Konkurs eröffnet. Der Erstkläger meldete eine Forderung von EUR 41.448,40 (= ATS 570.342,47) an, welche anerkannt wurde. Auf diese Forderung wurden bisher Quotenzahlungen von zweimal 4,4 % ausgeschüttet . Der Erstkläger muss mit einem Ausfall seiner restlichen Konkursforderung rechnen, dessen Ausmaß aber noch nicht feststeht. Er begehrte aus dem Titel der Amtshaftung die Feststellung der Haftung der beklagten Republik Österreich für „jenen Ausfall an anerkannter Quotenforderung" von ATS 570.342,47 (nunmehr EUR 41.448,40) ..., den er im Konkurs über das Vermögen der Bank infolge Zeichnung der Anleihe erleide. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht ging von einem Mitverschulden des Erstklägers im Ausmaß von einem Drittel aus und stellte urteilsmäßig fest, dass die beklagte Partei zu zwei Drittel ersatzpflichtig sei. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Der Berufung des Erstklägers gab es hingegen statt und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass die beklagte Partei dem Erstkläger für dessen gesamten Ausfall an seiner anerkannten Konkursforderung von EUR 41.448,40 (= ATS 570.342,47) hafte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterblieb. Mit ihrer außerordentlichen Revision ficht die beklagte Partei diese Entscheidung nur insoweit an, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Erstklägers von einem Drittel verneint hat. Es stehe „außer Frage, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 20.000,-- übersteigt". Für den Fall, dass das Berufungsgericht aber die Berufungsentscheidung dahingehend ergänzen sollte, der Entscheidungsgegenstand übersteige EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,--, wurde (eventualiter) bereits jetzt der Antrag gestellt, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch (über die Nichtzulassung der Revision) dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist mangels eines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht noch nicht möglich.

Zwar ist das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung grundsätzlich nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten, da ein geldgleicher Anspruch Streitgegenstand ist und der Streitwert dem dem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Geldbetrag entspricht (1 Ob 197/01d mwN; 1 Ob 214/00b; Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/I § 500 ZPO Rz 14). Im vorliegenden Fall liegt dem Feststellungsbegehren aber insofern keine ziffernmäßig bestimmte Forderung zu Grunde, als das Ausmaß des Ausfalls der Konkursforderung noch nicht feststeht. Eine Bewertung durch das Berufungsgericht ist daher unumgänglich, weswegen diesem die Ergänzung seiner Entscheidung durch Nachholung eines Bewertungsausspruchs gemäß § 500 Abs 2 Z 1 bzw 2 ZPO aufzutragen ist. Sollte der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigen, wird auch über den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu entscheiden sein.

Stichworte