Rechtssatz
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht.
4 Ob 288/01h | OGH | 29.01.2002 |
Beisatz: Die Frage der Verwechslungsfähigkeit von (Wort-)Marken nach dem Wortklang, der Silbenanzahl und Silbenähnlichkeit und/oder ihrer Bedeutung hat praktisch nie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T1) |
4 Ob 208/03x | OGH | 18.11.2003 |
Beis wie T1; Beisatz: Vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen. (T2) |
3 Ob 164/05x | OGH | 21.12.2005 |
Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marken normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält, stellt - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T3) |
17 Ob 24/11w | OGH | 19.09.2011 |
Auch; Beisatz: Ob bei Wortbildmarken eine Ähnlichkeit im Wortsinn ausreicht, um bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr annehmen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4) |
4 Ob 116/16m | OGH | 24.05.2016 |
Beisatz: Den Gerichten steht hier ein Ermessensspielraum zu. (T5); Veröff: SZ 2016/54 |
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0040OB00287_99F0000_002
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