OGH 4Ob287/99f

OGH4Ob287/99f9.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Oberen Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Inc., *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 600.000 S; Revisionsinteresse 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. August 1999, GZ 2 R 38/99v-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte behauptet, dass die Rechtsprechung zur Frage, ob unter räumlich entfernten Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, uneinheitlich sei. Sie kann aber auf keine voneinander abweichenden Entscheidungen verweisen, sondern fühlt sich offenbar dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses trotz der räumlichen Entfernung zwischen den Unternehmen der Streitteile und trotz eines sich nur teilweise überschneidenden Kundenkreises bejaht hat. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich aber im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, dass Waren oder gewerbliche Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten können und dass (nur) örtlich einander keinesfalls überschneidende Absatzgebiete das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ausschließen (stRsp ÖBl 1990, 203 - Täbris mwN). Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht (ÖBl 1996, 279 - Bacardi/Baccara ua). Dazu gehört auch die Frage, ob eines der Produkte als "billiger Ramsch" zu erkennen und die Gefahr von Verwechslungen deshalb ausgeschlossen ist.

Die Beklagte verweist darauf, dass sich der Oberste Gerichtshof noch nie mit der Frage befasst habe, "ab welcher Eingriffsintensität und wirtschaftlicher Gewichtung eines Wettbewerbsverletzers die sofortige, unter Umständen die Existenz des Wettbewerbsverletzers zerstörende Klageführung gestattet sein soll". Aus dem Fehlen von Rechtsprechung zu dieser Frage folgt aber noch nicht, dass es sich um eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Frage handelte. Für den Kläger besteht keine Rechtspflicht, den Störer vor der Erhebung einer Unterlassungsklage zu warnen oder zu mahnen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 EinlUWG Rz 529 mwN); dass dies unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Störers gilt, ist so eindeutig, dass es keiner Rechtsprechung bedarf.

Die Beklagte beruft sich auf die Richtlinie 98/43 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 7. 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zu Gunsten von Tabakerzeugnissen und will daraus ableiten, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht berechtigt sei. Gegenstand des Unterlassungsanspruchs ist jedoch der Vertrieb von Uhren, die den von der Klägerin vertriebenen Uhren verwechselbar ähnlich sind, und nicht der Gebrauch der zu Gunsten der Klägerin registrierten Marke "Camel Trophy". Ob die Klägerin im Gebrauch dieser Marke durch Beschränkungen der Tabakwerbung eingeschränkt ist oder sein wird, ist im vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung.

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