Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren, wie diesem unschwer zu entnehmen ist - nicht etwa auf die Verwechslungsfähigkeit oder sittenwidrige Nachahmung ihrer Produktverpackung, sondern ausschließlich auf den Schutz ihrer Marke gegen die verwechslungsfähig ähnliche Marke des Beklagten für ein "zumindest artverwandtes" Produkt gestützt, ohne sich dabei auf irgendeinen Rechtsgrund festzulegen. Es konnte daher für den Beklagten nicht überraschend sein, wenn das Berufungsgericht dieses Klagebegehren nach dem seit Inkrafttreten der Markenrechts-Novelle 1999 ausschließlich im MSchG geregelten Markenschutzbestimmungen (hier insbesondere nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG) beurteilte.
Weiters ist der Zulassungsbeschwerde des Beklagten, der darin mehrfache Mängel des Berufungsverfahrens rügt, zu entgegnen, dass das Berufungsgericht keineswegs von denen des Ersturteils abweichende Feststellungen "getroffen", sondern - wie dies ohnehin in der Berufungsentscheidung (S 6) ausgeführt wird - nur den unstrittigen Sachverhalt beurteilt hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch dargetan, dass und warum es weiterer Feststellungen, die allenfalls aufgrund der Vernehmung des Beklagten getroffen hätten werden können, nicht bedarf. Bei der Prüfung und Annahme der Verwechslungsgefahr hat die Vorinstanz indessen die Rechtsprechungsgrundsätze für die Beurteilung der (Marken-)Verwechslungsgefahr zutreffend dargestellt und mit richtigen Zitaten aus der jüngeren und jüngsten Rechtsprechung des erkennenden Senates belegt. Seine Entscheidung begegnet im Lichte dieser Rechtsprechung keinen Bedenken, zumal die Frage der Verwechslungsfähigkeit von (Wort-)Marken nach dem Wortklang, der Silbenanzahl und -ähnlichkeit und/oder ihrer Bedeutung praktisch nie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist (zuletzt 4 Ob 105/01x).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
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