OGH 3Nd501/99 (RS0112365)

OGH3Nd501/9924.2.1999

Rechtssatz

Da ein Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist, kommt eine Verbesserung nicht in Betracht (so schon 3 Nd 509/87).

Normen

JN §28
ZPO §84 Abs3 I

3 Nd 501/99OGH24.02.1999
3 Nd 508/00OGH29.06.2000
7 Nd 504/01OGH20.04.2001
9 Nd 506/01OGH15.05.2001

Auch

8 Nd 507/01OGH11.06.2001
8 Nd 502/01OGH11.06.2001
6 Nd 507/01OGH23.08.2001

Beisatz: Eine unsubstantiierte Behauptung reicht zur Begründung des Ordinationsantrages nicht. (T1) Beisatz: Hier: Die Rechtsverfolgung in Thailand sei unzumutbar beziehungsweise unmöglich. (T2)

7 Nd 515/01OGH30.10.2001
7 Nd 514/01OGH18.10.2001

Auch

3 Nd 511/01OGH31.12.2001

Vgl aber; Beisatz: Verbesserung eines bloßen Formmangels möglich. (T3) Beisatz: Hier: Fehlendes Bescheinigungsmittel. (T4)

3 Nd 516/00OGH31.12.2001

Vgl; Beisatz: Das Fehlen notwendiger Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führt. (T5)

3 Nd 507/02OGH01.07.2002

Vgl; Beis wie T5

3 Nc 102/02hOGH23.09.2002

Vgl; Beis wie T5

7 Nc 3/04gOGH26.02.2004

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich allfälligen weiteren die österreichische Jurisdiktion begründenden Vorbringens ist im Ordinationsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht vorgesehen. (T6)

2 Nc 11/04xOGH14.04.2004

Auch; Beisatz: Der Ordinationsantrag ist an keine Frist gebunden und kann - gegebenenfalls mit den notwendigen Inhaltsangaben versehen - jederzeit nachgeholt werden. Die Abweisung eines inhaltlich nicht ausreichend begründeten oder nicht ausreichend bescheinigten Antrags bildet daher kein Hindernis für die Entscheidung über einen neuen (ergänzten) Antrag. (T7)

6 Nc 11/21aOGH11.05.2021

Beis wie T1; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19990224_OGH0002_0030ND00501_9900000_001

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