Rechtssatz
Da ein Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist, kommt eine Verbesserung nicht in Betracht (so schon 3 Nd 509/87).
6 Nd 507/01 | OGH | 23.08.2001 |
Beisatz: Eine unsubstantiierte Behauptung reicht zur Begründung des Ordinationsantrages nicht. (T1) Beisatz: Hier: Die Rechtsverfolgung in Thailand sei unzumutbar beziehungsweise unmöglich. (T2) |
3 Nd 511/01 | OGH | 31.12.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Verbesserung eines bloßen Formmangels möglich. (T3) Beisatz: Hier: Fehlendes Bescheinigungsmittel. (T4) |
3 Nd 516/00 | OGH | 31.12.2001 |
Vgl; Beisatz: Das Fehlen notwendiger Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führt. (T5) |
7 Nc 3/04g | OGH | 26.02.2004 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich allfälligen weiteren die österreichische Jurisdiktion begründenden Vorbringens ist im Ordinationsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht vorgesehen. (T6) |
2 Nc 11/04x | OGH | 14.04.2004 |
Auch; Beisatz: Der Ordinationsantrag ist an keine Frist gebunden und kann - gegebenenfalls mit den notwendigen Inhaltsangaben versehen - jederzeit nachgeholt werden. Die Abweisung eines inhaltlich nicht ausreichend begründeten oder nicht ausreichend bescheinigten Antrags bildet daher kein Hindernis für die Entscheidung über einen neuen (ergänzten) Antrag. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19990224_OGH0002_0030ND00501_9900000_001
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