OGH 3Nc102/02h

OGH3Nc102/02h23.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Gerhard P***** und 2) Elfriede P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems, wegen Ordination (§ 28 JN) folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, das Bezirksgericht Krems an der Donau für die von den Antragstellern einzubringende Klage gegen die "E***** ltd." zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Vorbringen der Antragsteller erschöpft sich in der Behauptung, bei einem Unternehmen mit Sitz in Malta eine Pauschalreise vom 20. bis 24. Mai 2002 gebucht zu haben. Bei dieser Reise seien wesentliche Mängel aufgetreten, die bei diesem Unternehmen bereits außergerichtlich geltend gemacht worden seien. Da "den Antragstellern als österreichischen Staatsbürger(n) nach der Judikatur des OGH die Rechtsverfolgung in Malta unzumutbar" sei, werde beantragt, "in der Rechtssache P***** gegen E***** ltd. das Bezirksgericht Krems an der Donau gemäß § 28 JN als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen". Eine Klage wurde dem Antrag nicht angeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Die Ordination (§ 28 JN) kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage zu individualisieren ist, bewilligt werden, nicht aber für Ansprüche, bei denen eine bindende Individualisierung durch den Anspruchswerber fehlt. Nur dann, wenn dem Ordinationsantrag der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruchs sonst erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (3 Nd 507/02; siehe ferner RIS-Justiz RS0046300). Im Anlassfall wurde dem Antrag keine Klage angeschlossen. Aus dem Antrag selbst ergibt sich weder ein konkretisierter Klagegrund noch der Anspruch, der aus den behaupteten "wesentlichen Reisemängeln" abgeleitet werden soll. Das Fehlen der notwendigen Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Antragsabweisung führt (3 Nd 507/02; siehe ferner RIS-Justiz RS0112365).

Stichworte