Spruch:
Der Antrag, gemäß § 28 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache ein österreichisches Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In ihrer mit einem Ordinationsantrag verbundenen Klage bringt die Antragstellerin vor, sie habe für die beklagte Partei Transportleistungen "über St. Johann/Tirol bzw Neuss/Deutschland, San Pietro Mosezzo/Italien und Mutlangen/Deutschland nach Mijas/Spanien und Köln/Niel/Deutschland" erbracht. Zum Ordinationsantrag wird [irrig] ausgeführt, die beklagte Partei habe ihren Sitz in Frankreich. Es fehle somit an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR (in Österreich gelegener Ort der Übernahme des Gutes) sei die inländische Jurisdiktion gegeben.
Bescheinigungsmittel im Sinne des § 28 Abs 4 Satz 2 JN sind im Antrag nicht angegeben (und auch nicht angeschlossen). Aus den vorliegenden konkreten Behauptungen der Antragstellerin lässt sich nicht ableiten, dass für die den angeführten Rechnungen zugrunde liegenden Transportleistungen jeweils ein im Inland gelegener Übernahmeort vorgelegen wäre ("über St. Johann/Tirol"), was aber Voraussetzung für die inländische Gerichtsbarkeit nach der in Anspruch genommenen Variante der zitierten Bestimmung der CMR wäre.
Eine Verbesserung von Inhaltsmängeln kommt nach § 84 Abs 3 ZPO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUS Z 2761; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching2 I Rz 130). Der Antrag ist somit abzuweisen.
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