OGH 3Nd516/00

OGH3Nd516/0029.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O*****, Deutschland, wegen DM 1.569,58 und S 18.600,-- s.A. (Gesamtstreitwert S 29.642,84), infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit ihrer (dem Antrag im Entwurf beiliegenden) Klage begehrt die klagende Partei aus mehreren grenzüberschreitend durchgeführten Transporten mittels LKWs von Deutschland nach Österreich bzw retour die Zahlung von DM 1.569,58 und S 18.600,-- s.A. Der Ort der Übernahme bzw der Ablieferung des Gutes sei jeweils in Österreich gelegen. Gemäß Art 31 CMR seien die österreichischen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig. Gemäß § 28 JN begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichts, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichts für Handelssachen Wien.

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl die Länderübersicht bei Schütz in Straube**2 § 452 HGB Anhang I). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Ob 505/00). Die inländische Jurisdiktion ist daher zu bejahen, wenn bei jedem Transport entweder der Ort der Übernahme oder der der Ablieferung des Gutes in Österreich liegt.

Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN bejahen zu können. Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching**2 I Rz 11 zu § 28; Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 und 8 zu § 28 JN). Das ist hier nicht der Fall. Überdies fehlt es an einer konkreten Ortsangabe der jeweiligen Übergabs- oder Übernahmeorte (vgl dazu Matscher aaO). Damit kann aber der Oberste Gerichtshof seine Prüfungsaufgabe nicht wahrnehmen. Darüber hinaus fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR. In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre wird dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen sein (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 8 zu § 28 JN mwN; iglS Matscher in Fasching**2 I Rz 157 zu § 28 JN), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher aaO). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil die fehlenden Behauptungen Inhaltsmängel sind, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUS Z 2761; 3 Nd 508/00; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching**2 I Rz 130).

Stichworte