OGH 3Ob153/98s (RS0110233)

OGH3Ob153/98s24.6.1998

Rechtssatz

Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde.

Normen

EO §355 Abs1 VIIIe
EO §355 Abs1 IX
EO §358
ZPO §482
ZPO §526

3 Ob 153/98sOGH24.06.1998
3 Ob 319/98bOGH13.01.1999
3 Ob 20/03tOGH26.11.2003

Auch

3 Ob 106/03iOGH28.01.2003

Vgl auch; Beisatz: In jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Strafhöhe Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird eine Ausnahme vom Neuerungsverbot anerkannt. (T1)

3 Ob 26/05bOGH27.07.2005

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 163/06aOGH13.09.2006

Auch

3 Ob 259/06vOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot gilt nur dann nicht, wenn der verpflichteten Partei keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde. (T2)

3 Ob 274/06zOGH31.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier hätte die verpflichtete Partei bereits im Rekurs entsprechendes konkretes Sachvorbringen zur Strafhöhe erstatten können - daher keine weitere Neuerungsmöglichkeit in 3. Instanz. (T3)

3 Ob 107/07tOGH23.05.2007

Auch; Beis wie T2

3 Ob 273/07dOGH30.01.2008

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 100/08iOGH03.09.2008

Vgl; Beis wie T3; Bem: Ebenso 3 Ob 125/08s. (T4)

3 Ob 181/09bOGH30.09.2009

Auch; Beis wie T2

3 Ob 8/12sOGH22.02.2012
3 Ob 104/13kOGH19.06.2013

Gegenteilig; Beisatz: Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot. (T5); Veröff: SZ 2013/58

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00153_98S0000_001