OGH 3Ob125/08s

OGH3Ob125/08s3.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. April 2008, GZ 53 R 95/08i, 98/08m-58, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg vom 12. Februar 2008, GZ 6 E 8267/07h-12, und vom 15. Februar 2008, GZ 6 E 8267/07h-15, teilweise abgeändert wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass der Exekutionsantrag am 13. Dezember 2007 eingebracht wurde. Daher sind für die zu fällende Entscheidung nach § 410 Abs 3 EO die §§ 355 und 358 EO noch in der Fassung vor der EONov 2008 anzuwenden. Die neugefassten Normen sind nämlich nur auf solche Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt. Somit kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden.

Das Gericht zweiter Instanz setzte über Rekurse der verpflichteten Partei die vom Erstgericht mit seinen Strafbeschlüssen nach § 355 Abs 1 EO verhängten Geldstrafen von jeweils 60.000 EUR auf 40.000 EUR und 50.000 EUR herab.

Da nach § 78 EO ua die Bestimmungen der ZPO über den Beweis, also deren §§ 266 ff, zur Anwendung zu kommen haben, begründet es schon wegen der klaren Gesetzeslage keine erhebliche Rechtsfrage (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO), ob in der Unterlassungsexekution (nach § 355 EO) § 269 ZPO anzuwenden ist, wonach bei Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bescheinigung nach der EO (iglS schon 3 Ob 14-16/91 = SZ 64/88; ausdrücklich 3 Ob 151/94 = JBl 1995, 256; ebenso Jakusch in Angst, EO², § 9 Rz 15; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 78 Rz 18; König, EV³ Rz 3/82 FN 359).

Zur behaupteten wirtschaftlichen Existenzgefährdung hätte die verpflichtete Partei in ihren Rekursen als zulässige Neuerung Bescheinigungsmittel anbieten müssen (RIS-Justiz RS0013517 [T4]), was nicht der Fall war. Die Frage, welche Geldstrafe im Einzelfall angemessen ist, bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0012388; zuletzt 3 Ob 8/07h).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

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