OGH 3Ob146/93 (RS0013517)

OGH3Ob146/9324.11.1993

Rechtssatz

Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind und die nicht aktenkundig sind, muss der betreibende Gläubiger bescheinigen. Ersetzt ein gerichtlicher Vergleich eine einstweilige Verfügung, auf Grund derer schon mehrfach Geldstrafen in der Höhe des Höchstbetrages verhängt wurden, so ist es geboten, schon wegen des ersten Zuwiderhandelns gegen den Vergleich die Höchststrafe auszusprechen.

Normen

EO §359

3 Ob 146/93OGH24.11.1993
3 Ob 185/94OGH30.08.1995

nur: Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind und die nicht aktenkundig sind, muss der betreibende Gläubiger bescheinigen. (T1) Beisatz: Sofern sie nicht aktenkundig ist. (T2) Veröff: SZ 68/151

3 Ob 93/95OGH11.10.1995
3 Ob 2433/96gOGH23.04.1997

nur T1; Veröff: SZ 70/76

3 Ob 153/98sOGH24.06.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Als Voraussetzung eines Bescheinigungsverfahrens ist die Angabe konkreter Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) erforderlich. (T3)

3 Ob 92/98wOGH11.11.1998

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 319/98bOGH13.01.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die verpflichtete Partei muss, wenn sie im Rekurs gegen die Strafhöhe vorbringt, die verhängten Geldstrafen nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zahlen zu können, die für eine allfällige Strafherabsetzung wesentlichen Tatsachen im Rechtsmittel behaupten und dafür Bescheinigungsmittel anbieten. (T4); Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 191/04sOGH26.08.2004

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/131

3 Ob 274/06zOGH31.01.2007

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 107/07tOGH23.05.2007

nur T1; Beisatz: Die Bescheinigung hat in erster Instanz zu erfolgen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_0030OB00146_9300000_001

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