ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Verfahren
§ 410.
(1) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss zu entscheiden.
(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden.
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234192
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)