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§ 410 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Verfahren

§ 410.

(1) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss zu entscheiden.

(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234192

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