Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden.
7 Nc 13/11p | OGH | 09.09.2011 |
Auch; Beisatz: Bei einem Verfahren über eine Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer handelt es sich nicht um ein solches. (T1) |
8 Nc 52/13h | OGH | 09.12.2013 |
Beisatz: Auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist diese Bestimmung jedoch nicht anzuwenden. (T2) |
1 Nc 27/16k | OGH | 07.07.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Delegierung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn bloß ein Konzept einer Amtshaftungsklage vorliegt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_00300N00001_9800000_001
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