OGH 3N1/98

OGH3N1/9828.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1. mj.Werner H*****, geboren 15.November 1978, 2.mj.Wolfgang H*****, geboren 28.Februar 1983, beide *****, beide vertreten durch die Mutter Dr.Susanne H*****, diese vertreten durch Dr.Christine Bitschnau, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die verpflichtete Partei DDr.Walter H*****, vertreten durch Dr.Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterhalts (40 E 1230/97p des Bezirksgerichtes Salzburg), über den Ablehnungsantrag der verpflichteten Partei gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete begründet seinen - mit dem Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.10.1997 (ON 21; im Rekurs unrichtig 30.10.1997) gestellten - Ablehnungsantrag gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz damit, dieses Gericht habe nun über den gegen alle Richter des Landesgerichtes Salzburg, das über seinen Rekurs zu entscheiden hat, gerichteten Ablehnungsantrag zu entscheiden; er habe ua wegen dieses Exekutionsverfahrens eine Amtshaftungsklage eingebracht, zu deren Verhandlung und Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt worden sei. Auch die Richter des Oberlandesgerichtes Linz seien in das Amtshaftungsverfahren "involviert". Die Richter des Oberlandesgerichtes Linz würden damit in seinen Kausen sozusagen auch über das Schicksal ihrer unmittelbaren Richterkollegen mitentscheiden; eine derartige Konstellation birge klarerweise die Gefahr in sich, daß der jeweilige Entscheidungsträger - wenn auch völlig unbewußt - Argumente bzw Entscheidungen suche, die eine allfällige Regreßpflicht gegen ihn bzw seine Kollegen abschneiden könnten. Aus exakt diesem Grund habe der Oberste Gerichtshof selber dem Delegierungsantrag des Rekurswerbers in der Amtshaftungssache entsprochen, in der der Ablehnungswerber wegen dieser Exekutionsverfahren einen Amtshaftungsanspruch geltend mache; der Oberste Gerichtshof habe das Amtshaftungsverfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG in den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz verlegt. § 9 Abs 4 AHG sei auch in diesem Fall analog anzuwenden.

Dies stellt eine indifferente Pauschalablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz dar, der nicht zu entnehmen ist, welcher im wesentlichen gleiche Ablehnungsgrund bei jedem Richter des Oberlandesgerichtes Linz vorliegen sollte. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozeß vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (Schragel, AHG**2 Rz 261; Mader in Schwimann**2, Rz 8 zu § 9 AHG). Bloß aus dem Umstand, daß der Ablehnungswerber Amtshaftungsansprüche geltend machte, in welche Verfahren nach den Behauptungen des Ablehnungswerbers auch die Richter des Oberlandesgerichtes Linz (welche?) "involviert" seien allein kann eine Befangenheit aller Richter dieses Gerichtshofes nicht nachvollziehbar abgeleitet werden. Die damit vorliegende Pauschalablehnung eines Gerichtshofes ist jedoch unzulässig (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 19 JN mwN).

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