OGH 7Nc13/11p

OGH7Nc13/11p9.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, wegen Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger brachte gegen die Beklagte eine Klage auf Feststellung ein, dass sie ihm aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags Rechtsschutzdeckung im Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht Leoben zu gewähren habe, wobei vom Vorliegen von drei Versicherungsfällen auszugehen sei. Es bestehe zwischen ihm und der Beklagten Streit über die Auslegung des Polizzenzusatzes: „Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“ Der Kläger führe zu 6 Cg 97/10a des Landesgerichts Leoben einen Amtshaftungsprozess gegen die Republik Österreich aufgrund einer ihm durch das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. 8. 2007, 12 Cg 148/06v-101, zugefügten Ehrverletzung und Kreditschädigung sowie auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Amtshaftungsansprüchen) wegen zweier unvertretbar unrichtiger Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Wien. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe dieser Rechtsstreit nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

Gleichzeitig stellte der Kläger einen Delegierungsantrag analog § 9 Abs 4 AHG. Diese Bestimmung erfordere eine extensive Auslegung, was eine Delegierung der Klage an ein Bezirksgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien erforderlich mache. Die Entscheidung über die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Rechtsschutzdeckung weise einen solch engen Zusammenhang mit der Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs auf, sodass die gemäß der Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG von Gesetzes wegen als befangen anzusehenden Gerichte darüber nicht entscheiden dürften. „Zuständig“ für die Entscheidung in dieser Rechtssache sei das Handelsgericht Wien und im weiteren Instanzenzug das Oberlandesgericht Wien. Es sei daher vom übergeordneten Gerichtshof ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Es werde daher die Delegierung an das „Bezirksgericht Mürzzuschlag“ beantragt.

Das Erstgericht legt den Delegierungsantrag des Klägers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ist für Verfahren über Klagen eines Geschädigten gegen einen Rechtsträger auf Ersatz (Amtshaftungsklagen) vorgesehen. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, dass alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Antrag (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgeschlossen sein sollen (RIS-Justiz RS0056449). § 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auch auf Verfahren anzuwenden, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden (RIS-Justiz RS0053097, RS0109237). Ein derartiger Zusammenhang wurde beispielsweise für die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung der Amtshaftungsklage bejaht (etwa 1 Nc 62/10y).

Die hier vorliegende Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer ist mit einem Verfahrenshilfeantrag keinesfalls vergleichbar, weil hier ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen und Deckungsvoraussetzungen zu beurteilen ist. Ein Deckungsprozess ist überdies dem Amtshaftungsprozess weder vorgelagert noch ist er Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bedeutet nicht, dass der Amtshaftungsprozess ohne Deckung nicht geführt werden, der Kläger also die Kosten nicht aus Eigenem tragen könnte. Abgesehen davon kann er bei entsprechenden Voraussetzungen auch im Amtshaftungsverfahren selbst Verfahrenshilfe beantragen. Der geforderte Zusammenhang für die analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG zwischen Amtshaftungsklage und Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer fehlt daher.

Dem Delegierungsantrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Stichworte