OGH 12Os61/96 (RS0105865)

OGH12Os61/9610.10.1996

Rechtssatz

"Ecstasy-Tabletten": In derartigen Drogengemischen sind (u.a.) nach Anhang IV zu § 1 Abs 2 SGV in Verbindung mit § 1 SGG als psychotrope Substanz einem Suchtgift gleichzuhaltende Amphetamine enthalten.

Normen

SGG §1
SGG §12 I/B
SGV §1 Abs2 AnhIV

12 Os 61/96OGH10.10.1996
15 Os 1/97OGH30.01.1997

Vgl auch

13 Os 60/97OGH07.05.1997

Vgl auch

15 Os 48/97OGH22.05.1997

Jedoch; Beisatz: Es gibt auch nicht amphetaminhältige Tabletten namens Ecstasy. (T1)

12 Os 47/97OGH26.06.1997

Vgl auch

13 Os 1/98OGH22.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Zweite Grundrechtsbeschwerde zu 13 Os 60/97: nur MDA. (T2)

13 Os 160/99OGH12.01.2000

Ähnlich; Beisatz: Die Verwendung von Szenennamen, wie zum Beispiel Ecstasy, kann den gesetzlichen Konkretisierungserfordernissen für die Bezeichnung von dem Suchtmittelgesetz unterliegenden Substanzen mitunter nicht genügen, weil unter dem Namen Ecstasy auch Stoffe verkauft werden, die keine als Suchtmittel verpönte Amphetaminderivate aufweisen. Fallbezogen bedurfte es allerdings entgegen dem Rechtsmittelvorbringen keiner näheren Konkretisierung der Suchtgiftqualität der Ecstasy-Tabletten, zeigen doch die übereinstimmenden und von den Tatrichtern umfassend gewürdigten Verfahrensergebnisse, dass keiner der mit diesen Ecstasy-Tabletten in Berührung gekommenen suchtgifterfahrenen Personen deren psychotrope Wirkung bezweifelte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19961010_OGH0002_0120OS00061_9600000_002