OGH 15Os1/97

OGH15Os1/9730.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kirchgasser als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen A***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Deliktsfall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.Mai 1996, GZ 28 Vr 2623/95-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Jürgen A***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Deliktsfall SGG (1.) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG (2.) schuldig erkannt, weil er im März 1995 in Linz und Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 125 mg-Ecstasy-Tabletten ("Stierkopf") 1. gewerbsmäßig in einer großen Menge, und zwar ca 500 Stück (mit 62,5 Gramm Reinsubstanz), durch Weiterverkauf an zahlreiche bisher unbekannt gebliebene Personen in Verkehr gesetzt und 2. außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG ca 100 Stück für den Eigenkonsum erworben und besessen hat.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhob der Angeklagte eine ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, in der er seinen (gänzlichen) Freispruch mit dem Einwand fordert, das Erstgericht beziehe sich zur Begründung für das Vorliegen von Suchtgift und der großen Menge nur auf ein KTZ-Gutachten, in welchem Tabletten analysiert worden seien, die bei einem anderen Täter - unabhängig von der ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfenen Lieferung - sichergestellt und analysiert worden seien, weshalb nicht feststehe, ob einzelne Bestandteile oder Wirkstoffe dieser Tabletten tatsächlich dem Suchtgiftgesetz unterlägen.

Solcherart wird indes die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, die ein unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich - in Abkehr von seinem teilweisen Geständnis in der Hauptverhandlung (168 f) und im Widerspruch zu seiner im getrennt geführten Verfahren gegen Markus D***** abgelegten Zeugenaussage (135 f), er habe gewußt, daß "das" (die Ecstasy-Tabletten) von B***** nach Österreich gebracht worden seien, er habe den gesamten Gewinn für den eigenen Suchtgiftkonsum verwendet und öfter in Salzburg Suchtgift verkauft - gerade jene entscheidungswesentliche Konstatierung, wonach es sich bei den tatverfangenen 600 Stück um stark wirkende Ecstasy-Tabletten (Stierkopf) mit einer Reinsubstanz (an Suchtgiftwirkstoff) von 75 Gramm (bezogen auf 500 Stück daher 62,5 Gramm Reinsubstanz) handelte und damit das für die "große Menge" erforderliche Quantum von 10 Gramm Reinsubstanz bei weitem überschritten wurde (US 4 iVm S 9). Damit konstatierte das Schöffengericht aber unmißverständlich, daß es sich bei den in Rede stehenden Ecstasy-Tabletten um ein Suchtgift im Sinne des § 1 SGG handelte.

Indem die Beschwerde diesen wesentlichen Urteilssachverhalt in Zweifel zieht, verfehlt sie - wie erwähnt - die prozeßordnungsgemäße Ausführung des allein geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes und bekämpft in Wahrheit bloß unzulässig und demnach unbeachtlich die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene Überzeugung der Tatrichter (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30). Eine Mängelrüge (Z 5) wurde vorliegend nicht erhoben.

Soweit der Rechtsmittelwerber das Fehlen eines Sachverständigengutachtens betreffend die von ihm verkauften Ecstasy-Tabletten rügt und damit der Sache nach - allerdings mangels Antragstellung im Verfahren erster Instanz prozessual unzulässig - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO releviert, wäre diese Beweisaufnahme wegen fehlender Sicherstellung derartiger Tabletten von vornherein aussichtslos gewesen.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (§ 285 i StPO).

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