OGH 13Os60/97

OGH13Os60/977.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 8 Vr 208/97 anhängigen Strafsache gegen Milomir J***** wegen des Verbrechens nach § 12 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Milomir J***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.März 1997, AZ 7 Bs 89/97 (GZ 8 Vr 208/97-28), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Milomir J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels vom 27. Feber 1997 (ON 6) wurde über Milomir J***** aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Ihm wird in der gegen ihn wegen § 12 Abs 1 (vierter Fall) und Abs 2 (erster Fall) SGG - unter Bedachtnahme auf § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG - geführten Voruntersuchung zur Last gelegt, im Sommer 1996 insgesamt 800 bis 1.000 Ecstasy-Tabletten, darunter in Linz und Sattledt dem Gerold B***** insgesamt etwa 200 sowie dem Christian H***** insgesamt etwa 50 Ecstasy-Tabletten verkauft zu haben, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu sichern.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft (nur mehr) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO angeordnet sowie eine neue Haftfrist bis 20.Mai 1997 festgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhob Milomir J***** eine Grundrechtsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Das Oberlandesgericht leitete den dringenden Tatverdacht aus den Ergebnissen der bisherigen sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Erhebungen, und zwar insbesondere den Angaben der Zeugen B***** und H***** sowie von weiteren fünf namentlich genannten, den Beschwerdeführer belastenden Personen ab, wobei es auch dessen - leugnende - Verantwortung berücksichtigte.

Die Beschwerde führt dagegen aus, daß für die Annahme eines dringenden Tatverdachtes die Verdachtslage nach Einvernahme (= Vernehmung: s. § 179 Abs 2 StPO) des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter maßgeblich sei; nach dieser jedoch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht ergeben. Im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform dargelegte Verdachtslage kann dieses Vorbringen nur damit verstanden werden, daß die Beschwerde von der irrigen Meinung ausgeht, der Präposition "nach" komme hier nicht temporale, sondern die Bedeutung von "inhaltlich" zu.

Ebenso rechtlich verfehlt bestreitet die Beschwerde die Suchtgifteigenschaft von Ecstasy-Tabletten. Sie verkennt, daß diese vorliegend ein Suchtgift (MDMA), somit ein Amphetamin enthalten, von welchem für die "große Menge" des § 12 Abs 1 SGG 10 Gramm Reinsubstanz gefordert werden.

Auf der Grundlage des gesamten Akteninhaltes ist die Beurteilung des im angefochtenen Beschluß wiedergegebenen Tatverdachtes in seinem gesamten Umfang (also auch hinsichtlich der Art der verkauften Tabletten) als dringend durchaus richtig. Ob die Verfahrensergebnisse ausreichen werden, dem Beschwerdeführer der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muß nach den Verfahrensgrundsätzen dem erkennenden Gericht überlassen bleiben und darf vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nicht geprüft werden.

Das Oberlandesgericht hat aber auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zutreffend - trotz bisheriger Unbescholtenheit und erstmaligen Verspürens eines Haftübels - unter Hinweis auf die angelastete erfolgreich fortgesetzte, gewerbsmäßige Tatbegehung und auch aktenkonform die Geldprobleme des einen luxuriösen Lebenswandel führenden Beschuldigten berücksichtigend angenommen.

Die Intensität des Haftgrundes zeigt auf, daß eine erfolgversprechende Substituierung der Haft durch gelindere Mittel im Sinne des § 180 Abs 5 StPO nicht erreicht werden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine (angeblich) geordneten Lebensverhältnisse hat zum (nicht angenommenen) Haftgrund der Fluchtnicht aber zum aktuellen der Tatbegehungsgefahr Bezug. Bei Beurteilung dieses Haftgrundes fällt vielmehr ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 180 Abs 3 StPO).

Im Hinblick auf die derzeit aktuelle Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren (§ 12 Abs 2 SGG) steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall eine Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Dem Beschwerdevorbringen, bei ähnlich gelagerten rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalten beim Landesgericht Wels sei mit bedingten Haftstrafen das Auslangen gefunden worden, genügt es entgegenzuhalten, daß Unrechtsfolgen jeweils fall(per- sonen)bezogen zu beurteilen sind.

Da somit Milomir J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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