OGH 12Os47/97

OGH12Os47/9726.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juni 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ronald Gottfried B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 14 Abs 1 und Abs 2 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ronald Gottfried B***** und Heinz N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19.Juni 1996, GZ 28 Vr 1057/95-198, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Ronald Gottfried B***** und der Verteidiger Dr.Kornfeld und Mag.Vogelsam, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Heinz N***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 290 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teilweise im Schuldspruch des Angeklagten Christian M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, soweit dieser 5 Gramm Haschisch (Teilfaktum C 21) mitumfaßt, sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch - ausgenommen das Verfallserkenntnis gemäß § 13 Abs 3 SGG - aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Christian M***** ist schuldig, er hat außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift ein- und ausgeführt und - neben den zu E 6 erfaßten Tathandlungen - auch erworben und besessen, indem er - im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Nicole J***** - am 9.März 1995 ca 5 Gramm Haschisch (schwarzer Afghane) in Holland von Ronald Gottfried B***** übernahm und das Suchtgift über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich brachte.

Er hat (zusätzlich zum Faktenkomplex E 6 auch) hiedurch das Vergehen nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter, hier auch zweiter und dritter Fall SGG begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen der ihn betreffenden Schuldsprüche weiterhin zur Last fallenden Taten, nämlich das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG (Faktum C 22) und das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (Faktenkomplex E 6) nach § 12 Abs 1 SGG, § 28 StGB zu

16 (sechzehn) Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Ronald Gottfried B***** und Heinz N***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung wurden - neben weiteren Angeklagten - Ronald Gottfried B***** der Verbrechen (A 1 und 2) nach § 14 Abs 2 SGG und (C 1 bis 12) nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 Z 1 und 3 SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB sowie (D) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG, Heinz N***** (C 1 und 13) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall SGG schuldig erkannt. Demnach haben Ronald Gottfried B***** (A) in Linz sich mit mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern (in dieser Verbindung) fortgesetzt in § 12 SGG bezeichnete strafbare Handlungen ausgeführt werden, nämlich (1) im Juli 1992 mit Nicole J*****, Ludwig Z***** und der gesondert verfolgten Gabriele W*****; (2) Anfang Mai 1995 mit Heinz N*****, Birgit N*****, Ronald S***** und der gesondert verfolgten Friederike B*****; (C) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgifte teils als Mitglied einer Bande in einer großen Menge, die hinsichtlich Ecstasy das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte, ausgeführt, eingeführt und (oder) in Verkehr gesetzt, wobei Ronald B***** schon wegen einer in § 12 Abs 1 SGG bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt wurde, indem er (1) im Jänner 1991 (im bewußten und gewollten Zusammenwirken) mit Heinz N***** 7,5 Gramm Heroin aus den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einführte; (2) von etwa Mitte Juni bis Mitte Juli 1992 in den Niederlanden insgesamt zumindest 100 Gramm Kokain an zahlreiche Personen verkaufte; (3) im Juni 1992 in den Niederlanden 2 kg Haschisch an die gesondert verfolgte Gabriele W***** zum Transport nach Österreich zwecks Weitergabe an Ludwig Z***** zum Weiterverkauf durch diesen übergab;

(4) von Juni 1992 bis November 1992 als Mitglied einer Bande insgesamt dreimal jeweils 1 kg Haschisch, sohin zusammen mindestens ca 3 kg Haschisch an Nicole J***** und die gesondert verfolgte Gabriele W***** zum Transport nach Österreich zwecks Weiterverkaufs durch Ludwig Z***** übergab; (5) im Februar 1995 in den Niederlanden "500 bis 600 Gramm Haschisch und weitere 50 Gramm Haschisch (schwarzer Afghane) und ca 10 Gramm Marihuana" an die gesondert verfolgten Nicole K***** und Daniela H***** zur Verbringung nach Österreich zwecks Weiterverkaufs durch K***** und Erich R***** übergab; (6) Ende Februar 1995 in den Niederlanden 500 Tabletten Ecstasy sowie Haschisch in nicht mehr feststellbarer Menge an die gesondert verfolgten Michael K*****, Markus L***** und Milenko B***** zur Verbringung nach Österreich übergab, worauf das Suchtgift in die Bundesrepublik ausgeführt, dort jedoch sichergestellt wurde, weshalb der Weitertransport nach Österreich und der Weiterverkauf beim Versuch blieben; (7) im März 1995 in den Niederlanden 1.000 Tabletten Ecstasy an die gesondert verfolgten Nicole K***** und Daniela H***** zur Verbringung nach Österreich zwecks Weiterverkaufs durch K***** und R***** übergab; (8) Ende März 1995 in den Niederlanden 350 Tabletten Ecstasy, 600 Gramm Haschisch, 5 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin an die gesondert verfolgten Horst O*****, Dietmar W***** und Walter (richtig:) P***** zur Verbringung nach Österreich zwecks Weiterverkaufs übergab, wobei infolge Sicherstellung der Suchtgifte in der Bundesrepublik Deutschland die weitere Tatausführung unterblieb; (9) am 9.März 1995 in den Niederlanden ca 5 Gramm Haschisch (schwarzer Afghane) an Nicole J***** und Christian M***** zur Verbringung nach Österreich übergab; (10) am 16.April 1995 in den Niederlanden 100 Gramm Marihuana, 40 Gramm Haschisch und 800 Tabletten Ecstasy an Nicole J***** und Christian M***** zur Verbringung nach Österreich zwecks Weiterverkaufs durch J***** und Ronald S***** übergab; (11) im April 1995 in Linz 4 Gramm Heroin und 3 Gramm Kokain an Heinz N***** übergab; (12) am 5.Mai 1995 in den Niederlanden als Mitglied einer Bande ca 2,75 kg Haschisch, mindestens 2.800 Tabletten Ecstasy, zumindest 15 Gramm Heroin, mindestens 7 Gramm Marihuana und wenigstens 20 Gramm Kokain an Heinz N*****, Birgit N***** und Ronald S***** zur Verbringung nach Österreich übergab; (D) durch die zu C 1 und C 3 gewerbsmäßig sowie zu C 4 gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande gesetzten Tathandlungen vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren dem Zollverfahren entzogen; ferner Heinz N***** (C 1) im Jänner 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ronald B***** gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 7,5 Gramm Heroin aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Nur die hier dargelegten der sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten Ronald Gottfried B***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 StPO und Heinz N***** aus den Z 5, 5 a, 10 und 11 leg cit mit Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ronald Gottfried B*****:

Dem Beschwerdestandpunkt (Z 9 lit a) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die den Schuldsprüchen A 1 und A 2 (§ 14 Abs 2 SGG) zugrundeliegenden Tathandlungen als bloße Vorbereitung der von den Schuldsprüchen C 3, 4 und 12 erfaßten Taten zu werten und davon ausgehend infolge echter Scheinkonkurrenz zu den dort abgestraften Deliktshandlungen gesonderter Strafbarkeit enthoben wären. Die reklamierte Scheinkonkurrenz kommt nämlich nur bei solchen Fallkonstellationen in Betracht, bei denen sich die jeweils ausgeführte bzw versuchte Tat als vollständige Umsetzung des zuvor verabredeten Bandenzwecks darstellt. Eine die (versuchte) Ausführung einer Einzeltat übersteigende Zielsetzung des verabredeten Täterzusammenschlusses liegt daher immer dann vor, wenn - wie im konkreten Fall - die Bandenbildung auf die Verübung einer Mehrzahl gesonderter Einzeltaten ausgerichtet ist. Nach den dazu wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen hat sich Ronald Gottfried B***** im vorliegenden Fall mit weiteren Angeklagten zusammengeschlossen, um künftig fortgesetzt größere Mengen Suchtgift von Holland aus- und nach Österreich zum gewinnbringenden Weiterverkauf einzuführen (US 32, 40 und 43) bzw gleichartige, im einzelnen noch nicht näher bestimmte strafbare Handlungen fortgesetzt auszuführen (US 65, 68 f, 77). Nicht anders ging das Erstgericht auch zum Schuldspruchfaktum A 1 davon aus, daß sich die Täterverabredung auf fortgesetzten gewerbsmäßigen Suchtgiftschmuggel erstreckte (US 59, 62). Da somit nach Maßgabe dieser Tatsachengrundlagen in beiden hier relevierten Fällen das Maß der in das Ausführungsstadium eingetretenen Tathandlungen hinter der jeweils verabredeten deliktischen Gesamtdimension zurückblieb, der Unrechtsgehalt der Bandenbildung solcherart durch die Ahndung bloß der Ausführungshandlungen nicht entsprechend erfaßt wird, haftet der den bekämpften Schuldsprüchen zugrundeliegenden Bejahung echter Deliktskonkurrenz der behauptete Rechtsirrtum nicht an.

Wesentliche Tatsachengrundlagen der bekämpften Schuldsprüche läßt aber auch die weitere Rechtsrüge (Z 10) unberücksichtigt, wonach sich die dem Angeklagten B***** zu den Faktenkomplexen C 1 bis 12 und D angelastete gewerbsmäßige Tatbegehung lediglich auf eine substanzlose Wiedergabe der entsprechenden verba legalia stütze. Sind doch gerade die zu Unrecht vermißten Konstatierungen, aus denen sich die auf eine gezielt fortgesetzte Gewinnorientierung ausgerichteten subjektiven Komponenten der dem Angeklagten B***** angelasteten Suchtgiftbeschaffungs-, Schmuggel- und Vertriebsaktivitäten ergeben, mit unmißverständlicher Klarheit jenen Urteilspassagen zu entnehmen, die sowohl die Tatanbahnung als auch den Tatablauf betreffen (ua US 28 ff, 70 ff). Der - ersichtlich illustrativ gedachte - Beschwerdehinweis auf die (bloß) geschenkweise Überlassung von 5 Gramm Haschisch an Nicole J***** und Christian M***** (Faktum C 9) bleibt in diesem Zusammenhang schon deshalb unbeachtlich, weil der Angeklagte die unentgeltliche Suchtgiftausfolgung mit einem preisgünstigen Angebot für zukünftige Haschischankäufe bei ihm verband (US 36), weshalb sich der in Rede stehende Teilakt bei der gebotenen Mitberücksichtigung seiner Rahmenbedingungen gar nicht aus dem vom Fortsetzungszusammenhang geprägten Gesamtkontext der Tathandlungen lösen läßt.

Da sich die die gewerbsmäßige Tatbegehung betreffenden Urteilsfeststellungen im übrigen im Einklang mit den Verfahrensergebnissen auf die insoweit geständige Verantwortung des Angeklagten B***** stützen, liegen auch die dazu behaupteten formalen Begründungsmängel (Z 5) nicht vor.

Soweit es im Sinn des Beschwerdevorbringens zutrifft, daß die zeitliche Zuordnung bandenmäßiger Deliktsverwirklichung im Urteilstenor vereinzelt (C 4, 17 und 19) bereits zum Juni 1992 damit nicht in Einklang zu bringen ist, daß die entsprechende Bandenbildung laut A 1 des Schuldspruchs bzw nach mehreren Passagen der Urteilsgründe (US 32 und 43) erst ab Juli 1992 aktuell war, liegen offenkundige Schreibversehen vor, denen mangels jedweder nachteiliger Auswirkungen für den - insgesamt jedenfalls nicht mit mehr als drei Suchtgiftimporten belasteten - Angeklagten keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Auch zum Suchtgiftimport vom 5.Mai 1995 (C 12) trifft es nicht zu, daß es an einer entsprechenden tatsächlichen Fundierung der dem Angeklagten angelasteten bandenmäßigen Tatbegehung fehle. Dazu genügt der Hinweis auf die spezifisch den Vorsatz bandenmäßiger Tatbegehung betreffenden Begründungspassagen auf den Urteilsseiten 40 und 77, die - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - weder im Zusammenhang mit den erstgerichtlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung noch mit sonstigen Verfahrensergebnissen als bloße Konkretisierung des Fortsetzungszusammenhanges zwischen den inkriminierten Einzeltaten zu verstehen sind.

Daß die Mitangeklagten Birgit und Heinz N***** sowie Ronald S***** den Zusammenschluß zu einer Bande in Abrede stellten, haben die Tatrichter im Rahmen jener Erwägungen, aus denen diesen leugnenden Verantwortungen ein entscheidender Beweiswert abgesprochen wurde, ohnedies mitberücksichtigt, weshalb sich der Beschwerdeversuch einer dazu difformen Umgewichtung einzelner Verfahrensergebnisse als bloße Bekämpfung der (insbesondere an der Tatplanung und dem Tatablauf orientierten) tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung darstellt.

Als nicht stichhältig erweist sich aber auch, was als Mängel- (Z 5), Tatsachen- (Z 5 a) und Rechtsrüge (Z 10) gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zur großen Menge des im Jänner 1991 aus Holland aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführten Heroins (C 1) vorgebracht wird. Dazu ist zunächst vorweg festzuhalten, daß das Erstgericht hinsichtlich Ronald Gottfried B***** (nicht anders als beim Mitangeklagten Heinz N*****) jeweils zur gewerbsmäßigen Tatbegehung bei der Aus- und Einfuhr von Heroin (C 1, 8, 11 und 12) dessen Absicht konstatierte, sich durch wiederholten Suchtgiftschmuggel eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 29, 36, 37). Diese Feststellung schließt unmißverständlich ein, daß der Tätervorsatz eine bewußt kontinuierliche Aus- und Einfuhr von Suchtgift samt dem entsprechend dimensionierten Additionseffekt mitumfaßte. Vor dem Hintergrund der dem Angeklagten B***** nach § 12 Abs 1 SGG angelasteten Gesamtmenge tatverfangenen Heroins von 31,5 Gramm erweist sich eine Problematisierung der deliktsspezifischen Mindestgrenzmenge von 1,5 Gramm Reinsubstanz schon vom Ansatz her als hier nicht zielführend.

Dazu kommt, daß selbst eine - vorliegend wie dargelegt verwehrte - isolierte Beurteilung der zum Faktum C 1 verfangenen Herointeilmenge von 7,5 Gramm - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht unmittelbar mit der Qualität jenes Heroins in Beziehung gesetzt werden kann, das anläßlich der Tataufdeckung zu C 12 sichergestellt und mit einem Reinheitsgrad von nur 16 % verifiziert werden konnte. Wurde doch das am 5.Mai 1995 aus Holland importierte Heroin nach den Angaben sowohl des Angeklagten Heinz N***** als auch seiner Ehegattin Birgit N***** (249 bzw 223, 229/I) erst in Österreich mit ca 50 % Milchzucker gestreckt, woraus sich eine entscheidend bessere Qualität des aus Holland eingeführten Heroins ergibt. Daß die im Umgang mit Suchtgiften erfahrenen Angeklagten Ronald Gottfried B***** und Heinz N*****, die als langjährige Suchtgiftkonsumenten die Qualität des teils selbst konsumierten Heroins treffsicher beurteilen konnten, der Einfuhr einer großen Menge Heroins geständig waren, sei lediglich vollständigkeitshalber festgehalten.

Auf die auch insoweit geständige Verantwortung des Angeklagten B***** vor der Polizei (115-117/IV) im Zusammenhang mit der Verantwortung der Mitangeklagten Nicole J***** (87/III in ON 168 sowie 543/IV) konnten sich die Tatrichter aber auch mit den Feststellungen zum Umfang der zwischen Juni und November 1992 aus Holland nach Österreich importierten Haschischmengen (Schuldsprüche C 3 und C 4) stützen. Der Beschwerdeversuch einer im Vergleich zu diesen Feststellungsgrundlagen für den Angeklagten B***** günstigeren Aufwertung seiner mengenmäßig modifizierten Verantwortung in der Hauptverhandlung, die das Erstgericht mit nachvollziehbarer Begründung als unglaubwürdig ablehnte (US 72 f), beschränkt sich, ohne formale Begründungsmängel (Z 5) aufzuzeigen, abermals in einer hier unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bloß nach Art einer vorliegend gesetzlich verwehrten Schuldberufung.

Was (die gesondert verfolgte) Gabriele W***** zu den inkriminierten Haschischmengen in dem gegen sie geführten Strafverfahren vorgebracht hat, bleibt hier nicht nur wegen des im Rechtsmittelverfahren aktuellen Neuerungsverbotes sondern auch deshalb unbeachtlich, weil sich W***** in diesem Verfahren nach § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StPO der Aussage entschlagen hat (33/V).

Soweit einzelnen Einwänden zur Rechtsrüge (Z 10) urteilsfremde Feststellungen zu den inkriminierten Suchtgiftmengen zugrunde gelegt werden, verfehlt der dazu geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Entgegen der vom Beschwerdeführer - insoweit im Einklang mit der Generalprokuratur - vertretenen Auffassung trifft es aber auch nicht zu, daß dem Erstgericht bei der Beurteilung der Suchtgiftqualität der von den Schuldsprüchen C 6 bis 8 und 10 als "Ecstasy-Tabletten" erfaßten Substanzen Rechtsirrtümer unterlaufen wären.

Mit der Generalprokuratur ist zunächst davon auszugehen, daß nach § 1 Abs 1 SGG die Stoffe und Zubereitungen als Suchtgifte gelten, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention (ESK-BGBl 531/1978) Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung) des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen sind. Gemäß § 1 Abs 2 SGG werden Stoffe und Zubereitungen, die als Suchtgifte nach Abs 1 unter das Suchtgiftgesetz fallen, sowie neue psychotrope Substanzen im Sinne des Abs 3 leg cit durch Verordnung bezeichnet. § 1 Abs 3 SGG bezeichnet bestimmte Stoffe - wie auch ihre Salze und sämtliche Zubereitungen - namentlich als Suchtgifte. Gemäß § 1 Abs 4 SGG unterliegen nach Maßgabe der Vorschriften der Einzigen Suchtgiftkonvention und des Suchtgiftgesetzes auch Mohn, Stroh und Cannabispflanzen den im Abs 1 angeführten Beschränkungen.

In Ausführung des § 1 Abs 2 SGG wurde die (inzwischen mehrfach novellierte) Suchtgiftverordnung 1979 (SGV), BGBl 390 erlassen. Diese stellt in § 1 Abs 1 zunächst klar, daß die in den Anhängen I bis III zu dieser Verordnung angeführten Stoffe und Zubereitungen den Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention, des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen. § 1 Abs 2 SGV bestimmt, daß ferner die in den Anhängen IV und V zu dieser Verordnung angeführten psychotropen Stoffe (die im Sinn des § 1 Abs 2 SGG als Suchtgifte gelten) den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung unterliegen.

Richtig ist ferner, daß sich die Suchtgiftqualität der in § 1 Abs 1 und Abs 3 SGG genannten Substanzen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und ihre Erwähnung in der Suchtgiftverordnung demgemäß bloß deklaratorische Bedeu- tung aufweist, während der Aufzählung der sogenannten "neuen psychotropen Substanzen" im Sinn des § 1 Abs 2 SGG in den Anhängen IV und V der Suchtgiftverordnung konsti- tutives Gewicht zukommt (Foregger/Litzka SGG2 § 1 Anm I; Kodek SGG § 1 Anm 2). Die Zuordnung der letzterwähnten Substanzen zu den Suchtgiften mittels Verordnung soll dem Umstand Rechnung tragen, daß solche Substanzen ständigen Änderungen und Ergänzungen unterliegen (Kodek aaO Anm 4).

Da die in Rede stehenden gesetzlichen Grundlagen somit keine allgemeine Definition des Suchtgiftbegriffes beinhalten, der Gesetzgeber vielmehr die Methode bevorzugte, die einzelnen als Suchtgifte geltenden Stoffe und Zubereitungen im Gesetz selbst zu nennen oder durch Verordnung bestimmen zu lassen, kommt den dort enthaltenen umfangreichen Aufzählungen für die Beurteilung der Suchtgiftqualität entsprechender Substanzen somit taxativer Charakter zu. Die (als Rechtsproblematik allein dem Gericht obliegende - ua 15 Os 107,108/93 = JBl 1994, 835) Beurteilung der Frage, ob eine im Einzelfall tatverfangene Substanz einem im Gesetz (oder in der Suchtgiftverordnung) namentlich bezeichneten Suchtgift bzw einer gleichgestellten Modifikation desselben zuzuordnen ist oder nicht, enthebt aber die Rechtsanwendung trotz der gesetzlich bevorzugten Enumerationsmethode insbesondere dann nicht von detailliertem Auslegungsaufwand, wenn die fallbezogenen Tatsachengrundlagen nicht den Zentralbereich der gesetzlichen Determinierung als Suchtgifte faßbarer Wirkstoffe aktualisieren. Diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall zu, soweit die Beschwerde die Suchtgiftqualität der psychotropen Substanz MDE im wesentlichen mit der Begründung in Frage stellt, die Aufzählung des Anhanges V der SGV enthalte zwar den verwandten Wirkstoff MDMA, nicht aber das für einen erheblichen Teil der hier urteilsgegenständlichen Ecstasy-Tabletten maßgebende MDE.

Die Beschwerdeeinwände - wie auch in diesem Punkt die Ausführungen der Generalprokuratur - sind nicht im Recht:

Auszugehen ist zunächst davon, daß in den Anhängen zur Suchtgiftverordnung neben Amphetamin schlechthin (Anhang IV) im besonderen auch MDA (Methylendioxyamphetamin = Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin) und MDMA (Methylendioxymethamphetamin = N, -Dimethyl-3,4 - methylendioxyphenethylamin) in den namentlichen Aufzählungen der Suchtgifte enthalten sind. In Ergänzung der namentlichen Aufzählungen werden weiters in beiden Anhängen jeweils die Isomere der angeführten Suchtgifte, deren Ester, Äther und Molekülverbindungen, ihre Salze einschließlich der möglichen Salze der angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen, die Salze der Isomere sowie sämtliche Zubereitungen der angeführten Suchtgifte (mit gewissen diagnostischen und analytischen Einschränkungen) den Suchtgiften gleichgestellt. Diese Ergänzungen stellen die Intention des Gesetzgebers klar, die in der Konsistenz und chemischen Struktur des jeweiligen Wirkstoffs gelegene suchtgiftspezifische Gefährlichkeit auch in Modifikationen zu erfassen, die teils im Wege chemischer Reaktionen, teils ohne solche bewirkt werden können. Vor dem Hintergrund dieser Normierungssystematik, die sich insgesamt als Maßnahmenkomplex zum Schutz menschlicher Gesundheit vor Suchtgiftmißbrauch, nicht aber als Ausdruck eines auf die Interessenswahrung chemisch findiger Tätergruppen ausgerichteten Strafbarkeitskorsetts darstellt, fallen bei der Prüfung der Suchtgiftqualität von MDE folgende Aspekte entscheidend ins Gewicht:

MDE, in der vollen chemischen Bezeichnung Methylendioxyethylamphetamin unterscheidet sich von der im Anhang V der SGV ausdrücklich angeführten Substanz MDA (= Methylendioxyamphetamin) lediglich durch den N-Ethyl-Zusatz und wird demzufolge auch als N-ethyl-MDA (Hügel-Junge Deutsches Betäubungsmittelrecht7 Deutscher Apotheker-Verlag Stuttgart 1996) und folgerichtig als "Amphetaminverbindung" (Beck'sche Kurz-Kommentare, Betäubungsmittelgesetz4 S 1559) bzw als "Amphetamin- zubereitung" (aaO S 1551) verstanden. Mag auch die spezifische Begriffsbestimmung nach Art 1 Abs 1 lit s ESK zum Ausdruck "Zubereitung" auf ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Suchtgift enthält, abstellen, so kommt der chemischen Anreicherung einer explizit als Suchtgift deklarierten Substanz umsomehr der Charakter eines nach der erörterten Systematik evident gleichgestellten Wirkstoffes zu, wenn sie nicht nur durch bloße Vermengung oder Vermischung sondern sogar reaktiv intensiviert erfolgt. Gerade diese Voraussetzung trifft aber auf MDE (N-ethyl-MDA) zu, weil sich hier der Molekularaufbau im Vergleich zu dem gleichfalls im Anhang V der SGV namentlich als Suchtgift angeführten Amphetaminderivat MDMA lediglich durch Hinzutreten einer CH2-Gruppe unter- scheidet (gutächtliche Ausführungen der Sachverständigen Mag.B*****). Jene spezifischen konsistenz- und strukturbedingten Faktoren, die aus chemischer Sicht den ausdrücklich als Suchtgifte deklarierten Substanzen Amphetamin, MDA und MDMA zuzuordnen sind, bestimmen demnach auch die psychotropen Effekte, die von MDE ausgehen. Damit erweist sich aber auch hinsichtlich MDE gerade jener Schutzzweck als aktuell, dem der Gesetzgeber durch die an allgemeinen chemischen Reaktions- und Verbindungskriterien orientierte generalisierende Erweiterung des Suchtgiftbegriffs im Anschluß an die jeweilige namentliche Aufzählung solcherart ausdrücklich inkriminierter Substanzen nicht zuletzt mit der Zielsetzung Rechnung trägt, den Freiraum doloser Gesetzesumgehung durch chemische Manipulationen strafrechtlich kalkulierten Zuschnitts möglichst einzuengen. Daß ein derartiges "strafschonendes" Vorhaben mit der Laborkreation des N-ethyl-MDA nicht gelungen ist, folgt somit aus der erörterten extremen chemischen Nähe zu einzelnen in den Anhängen zur Suchtgiftverordnung katalogisierten Substanzen im Kontext mit dem hier gebotenen Verständnis der gesetzlichen Ausdehnung des Suchtgiftbegriffes auf im wesentlichen gleichartig strukturierte und ebenso wirksame Verbindungen. Mag es auch im Sinn der Ausführungen der Generalprokuratur zutreffen, daß eine gesetzesreformatorische Auslegung zwecks Beseitigung vermeintlicher legistischer Fehlleistungen den rechtlich gedeckten Aufgabenrahmen der Rechtsanwendung regelmäßig sprengt, so bleibt es der Gesetzesvollziehung nicht weniger verwehrt, einer erklärten gesetzlichen Zielsetzung - wie hier dem evidentermaßen angestrebten Schutz vor bestimmten psychotropen Substanzen und deren chemischem Umfeld - nur deshalb die Effizienz abzusprechen, weil ein stringent restriktives Verständnis einzelner in der chemischen Fachterminologie in einer vom allgemeinen Sprachgebrauch partiell abweichenden Bedeutung gebrauchter Begriffsbezeichnungen geeignet sein könnte, auch engere Interpretationsvarianten - wie etwa die in der von der Generalprokuratur vorgelegten Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.März 1997 eröffnete, der sich der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Erwägungen nicht anzuschließen vermag - zu tragen. Daß schließlich eine ausdrückliche Aufnahme der Substanz MDE in den Katalog der Suchtgiftverordnung legistisch in Vorbereitung steht, trägt dem vitalen Bedürfnis der Rechtsanwendung nach expliziter Klarstellung Rechnung, ohne in diesem Punkt eine konstitutive Änderung der bisherigen Rechtslage zu indizieren.

Da somit dem Amphetaminderivat MDE im Sinn des § 1 Abs 2 SGG Suchtgiftqualität zukommt, verfängt keines der an dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt an- knüpfenden Beschwerdeargumente. Als schon im Hinblick auf den Additionseffekt unerheblich kann deshalb insbesondere auch auf sich beruhen, was zur Problematisierung der - isoliert betrachtet tatsächlich nicht schlüssigen - erstgerichtlichen Rückrechnung auf die zum Faktum C 12 tatverfangene Gesamtmenge an Wirkstoffreinstubstanz aus einer sichergestellten Teilmenge von 1.137 Tabletten geltend gemacht wird (Z 5).

Die Einwände gewerbsmäßige und bandenmäßige Tatbegehung auch hinsichtlich des Finanzvergehens des Schmuggels betreffender Feststellungsmängel sind auf jene Erwägungen zu verweisen, aus denen die mangelnde Stichhältigkeit der analogen Anfechtungsargumente zu den Tathandlungen nach dem Suchtgiftgesetz bereits dargetan wurde.

Soweit schließlich die Strafzumessungsrüge (Z 11) eine nach dem § 31 StGB gebotene Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14.Jänner 1993, AZ 7 Vr 681/92, vermißt, unterläuft ihr eine nur unvollständige Orientierung an dem dafür maßgebenden Sachverhalt, weil mehrere der dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegten Straftaten nach der relevierten Vorverurteilung begangen wurden (zB Schuldspruchfakten C 11 und 12).

Als im Nichtigkeitsverfahren verwehrte Ausfüh- rung bloßer Berufungsgründe stellt sich schließlich der Einwand dar, das Erstgericht habe die angenommenen Milderungs- und Erschwerungsumstände nur unzureichend erörtert.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Heinz N*****:

Zu dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) zunächst im wesentlichen inhaltsgleich mit der analogen Argumentation des Angeklagten B***** erhobenen Einwand, das zu den Schuldspruchfakten C 12 und 13 erfaßte Heroin hätte - vom Erstgericht unberücksichtigt - einen Reinheitsgrad von lediglich 16 % aufgewiesen, weshalb die zu C 1 tatverfangene Heroinmenge von 7,5 Gramm nicht als im Sinn des § 12 Abs 1 SGG große Menge zu beurteilen gewesen wäre, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen zur Mängelrüge des Erstangeklagten, denen hier sinngemäß uneingeschränkte Bedeutung auch hinsichtlich Heinz N***** zukommt. Hinzuzufügen ist, daß dem Zweitangeklagten laut den Schuldsprüchen C 1 und C 13 die Aus- bzw Einfuhr von insgesamt 22,5 Gramm Heroin marktkonformer Qualität, somit eines Suchtgiftquantums zur Last fällt, dessen Eignung zur großen Menge im Sinn des § 12 Abs 1 SGG jedenfalls feststeht. Demgemäß bedurfte es auch keiner weiteren - im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) vermißten - Feststellungen zum Reinheitsgrad des im Jänner 1991 importierten Heroins (C 1).

Der im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) erhobene Einwand von Feststellungsmängeln zu der dem Angeklagten N***** laut Schuldspruchfaktum C 1 angelasteten gewerbsmäßigen Tatbegehung setzt sich darüber hinweg, daß das Erstgericht im Rahmen der Feststellungen zur Vorbereitung und zum Ablauf der den Fakten C 1 und 13 zugrundeliegenden Tathandlungen die Ausrichtung der Suchtgifttransaktionen auf fortgesetzten Gewinn und damit ein Tatsachensubstrat zum Ausdruck brachte, das sich hinsichtlich der Komponenten gewerbsmäßigen Vorgehens keineswegs auf einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia beschränkte (insb US 22, 28, 38 f und 67 ff).

Da sich die entsprechenden tatrichterlichen Konstatierungen im Einklang mit den aktenkundigen Verfahrensergebnissen auf das Geständnis sowohl des Angeklagten N***** als auch des Mitangeklagten Ronald Gottfried B***** stützen konnten (US 66 f und 70 f iVm 431 ff, 463, 521/IV sowie 8/V), liegen auch die in der Mängelrüge (Z 5) dazu behaupteten formalen Begründungsmängel nicht vor.

Soweit sich die Strafbemessungsrüge (Z 11) gegen die Nichtanwendung des privilegierenden Strafsatzes nach § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG wendet, bleibt unberücksichtigt, daß dieser nur dann zum Tragen kommt, wenn die Begehung der Tat zur Beschaffung des Suchtgiftes oder der Mittel hiefür einziges Tatmotiv war, und diese Tatsachengrundlagen selbst nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach die Suchtgiftbeschaffung zwar wesentliches, aber nicht ausschließliches Motiv seines Handelns war (479/IV iVm den Angaben der Mitangeklagten Birgit N***** und Ronald Gottfried B***** - 205/I, 439/IV und 29/V), vorliegend nicht zutrafen. Davon abgesehen bleibt deren Geltendmachung lediglich der Ausführung der Berufung vorbehalten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 4 b).

Als bloße Ausführung von Berufungsgründen stellen sich letztlich auch die Einwände dar, das Erstgericht habe die bloß schlagwortartig dargestellten Strafzumessungsgründe nicht näher erörtert, weil eine rechtsirrige Bewertung der Strafzumessungstatsachen damit gar nicht behauptet wird.

Die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ronald Gottfried B***** und Heinz N***** waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte über Ronald Gott- fried B***** wegen der eingangs angeführten Delikte zuzüglich des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (B - Komplott mit Heinz N***** betreffend 1 kg Haschisch) der Vergehen (E) nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG (oftmaliger Konsum von Heroin, Kokain und Haschisch in Garsten, Linz und Holland in der Zeit von Anfang 1994 bis Mai 1995) und (F) nach § 36 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG (unbefugter Besitz einer Pistole von Februar bis Mai 1995 bzw einer Reizgasspraydose im Mai 1995) gemäß § 12 Abs 3 SGG unter Anwendung des § 28 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe sowie gemäß § 38 FinStrG 50.000 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es die zahlreichen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum, den raschen Rückfall nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen und die jeweilige Tatwiederholung als erschwerend, als mildernd hingegen das weitgehende und reumütige Geständnis sowie den teilweisen Versuch.

Heinz N***** wurde außer wegen der bereits wiedergegebenen strafbaren Handlungen auch wegen (B) des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (mit Ronald B***** im Jänner 1991 in Linz verabredete gemeinsame Einfuhr von 1 kg Haschisch aus Holland zwecks Weiterverkaufs in Österreich), (E 2 und 8) des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG (wiederholter Konsum von Heroin, Kokain und Haschisch im Jänner 1991 und in der Zeit von Anfang 1994 bis Mai 1995 in Linz und an anderen Orten), (G) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, teils gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB (insgesamt sechs Diebstahlsfakten betreffend die - in einem Fall versuchte - Entziehung von Gebrauchsgegenständen aus Supermärkten, davon vier in der Zeit vom 9. bis 17.März 1995 gewerbsmäßig verübt) und (H) des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (Tatversuch hinsichtlich eines versperrten Personenkraftwagens am 27. Dezember 1995 in Linz) gemäß § 12 Abs 2 SGG unter Anwendung des § 28 StGB zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Erstgericht das Zusammentreffen von insgesamt vier Verbrechen und zweier Vergehen, die teilweise Tatwiederholung und den raschen Rückfall nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe als erschwerend, den teilweisen Versuch und das weitgehend reumütige Geständnis demgegenüber als mildernd wertete.

Die sie betreffenden Strafaussprüche - ausgenommen jenen des Erstangeklagten nach dem Finanzstrafgesetz - bekämpfen die Angeklagten Ronald Gottfried B***** und Heinz N***** jeweils mit Berufung. Auch diesen Rechtsmitteln kommt jedoch im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Mag auch im Sinn der Berufungsargumentation beider Angeklagten ihre Suchtgiftabhängigkeit einen zusätzlichen, partiell wirksamen Milderungsgrund darstellen, weil davon für die Täter schwer kontrollierbare Deliktsimpulse ausgingen, so steht dennoch in beiden Fällen das Summengewicht des jeweils durch eine Mehrzahl gravierender deliktischer Handlungen verwirklichten Tatunrechts der von den Berufungswerbern angestrebten Strafreduktion entgegen. Dies umsomehr, als sich gegen einzelne Erschwerungsgründe vorgebrachte Argumente, die sich überwiegend auf bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde behandelte Einwände stützen, im wesentlichen als nicht zutreffend erweisen (insbesondere zum Zusammentreffen der Verbrechen nach § 14 Abs 1 und 2 SGG sowie die tatzeitbedingte Unanwendbarkeit des § 31 StGB den Angeklagten B***** betreffend). Vor dem Hintergrund der in der Gegenwart international überbordenden Suchtgiftproblematik mit all ihren verheerenden gesundheitlichen, wirtschaftlichen und nach der aktuellen Dimension auch gesellschaftspolitischen Auswirkungen erweisen sich die in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafen aus sowohl spezial- als auch generalpräventiver Sicht angemessen und - dem Berufungsstandpunkt des Angeklagten N***** zuwider - auch im Verhältnis zu den über die Mitangeklagten verhängten Sanktionen nach dem unterschiedlichen Gewicht der jeweils zugrundeliegenden Straftaten und der weiteren hier bestimmenden Strafzumessungsgründe im Ergebnis als ausgewogen. Beiden Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.

Zur Maßnahme nach § 290 StPO:

Aus Anlaß der erhobenen Rechtsmittel trat zutage, daß das angefochtene Urteil in dem den Mitangeklagten Christian M***** betreffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, soweit dieser die Übernahme von 5 Gramm Haschisch am 9.März 1995 in Holland und die anschließende Verbringung dieses Suchtgiftquantums nach Österreich zum Gegenstand hat (Faktum C 21) - im Sinn der zutreffenden Stellungnahme der Generalprokuratur - mit dem (amtswegig wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, weil das Erstgericht hinsichtlich dieses Angeklagten eine gewerbsmäßige Vorgangsweise ebensowenig feststellen konnte (US 36 f), wie einen den Additionseffekt einschließenden Tätervorsatz, der sowohl die zu C 21 als auch zu C 22 tatverfangenen Suchtgifte mitumfaßt hätte. Daraus folgt aber, daß die dem Schuldspruch C 21 zugrundeliegende Tathandlung hinsichtlich Christian M***** lediglich den Tatbestand des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG erfüllt, weshalb mit entsprechender Teilkassierung, modifizierter Tatsubsumtion und Strafneubemessung vorzugehen war. Dem solcherart geminderten Tatunrecht Rechnung tragend erwies sich auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgehaltenen Strafzumessungsgründe eine - erneut für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten als tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte