OGH 13Os1/98

OGH13Os1/9822.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 14 Vr 208/97 anhängigen Strafsache gegen Milomir J***** wegen des Verbrechens nach § 12 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Milomir J***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.Dezember 1997, AZ 7 Bs 370/97 (GZ 14 Vr 208/97-93), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Milomir J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels vom 27. Feber 1997 (ON 6) wurde über Milomir J***** aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. In der gegen ihn wegen § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 2 erster Fall SGG unter Bedachtnahme auf § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG geführten Voruntersuchung wurde ihm der gewerbsmäßige Verkauf von insgesamt 800 bis 1.000 Ecstasy-Tabletten im Sommer 1996 zur Last gelegt.

Nachdem einem Enthaftungsantrag und einer Haftbeschwerde nicht Folge gegeben worden war, wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 7.Mai 1997, GZ 13 Os 60/97-6, eine Grundrechtsbeschwerde abgewiesen (ON 47). Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8.Juli 1997, GZ 14 Vr 208/97-61, wurde Milomir J***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 2 erster Fall SGG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch liegt zugrunde, daß Milomir J***** - hier zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit von Jänner 1996 bis Februar 1997 in Sattledt und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (zumindest 239 Gramm Reinsubstanz Amphetamin sowie Kokain) teils in Verkehr setzte, teils zum Inverkehrsetzen durch einen Suchtgiftlieferanten beitrug, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, und er sowie die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen.

Mit dem nach Urteilsfällung ergangenen angefochtenen Beschluß vom 10. Dezember 1997 hat das Oberlandesgericht einer erneuten Haftbeschwerde nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO angeordnet.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Milomir J*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes und der Tatbegehungsgefahr mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des Generalprokurators zu der seitens Milomir J***** eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde.

Dem genügt es zu erwidern, daß mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.Jänner 1998, GZ 13 Os 170/97-7, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen wurde, wobei sich keine erheblichen Bedenken gegen die dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergaben.

Die vom Oberlandesgericht angenommene Verdachtslage ist damit manifest.

Zutreffend wurde vom Oberlandesgericht auch - im Hinblick auf das lange Zeit aus reinem Gewinnstreben gezeigte kriminelle Vorgehen des Beschwerdeführers - die Substituierung der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel abgelehnt.

Da schließlich die - nicht einmal die gesetzliche Untergrenze erreichende - Untersuchungshaft nicht von unangemessener Dauer ist, wurde durch den angefochtenen Beschluß das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde war sohin ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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