OGH 10ObS2055/96w (RS0105152)

OGH10ObS2055/96w7.5.1996

Rechtssatz

Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. Ist zu diesem (ursprünglichen) Stichtag Invalidität unter allen in § 255 ASVG genannten Voraussetzungen, also auch des Berufsschutzes gegeben und besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung der befristeten Leistung Invalidität weiterhin, so beruht die Weitergewährung darauf, dass dauernde Invalidität bereits von Beginn an vorgelegen ist und noch besteht.

Normen

ASVG §255 A
ASVG §256
ASVG §271 Abs3
ASVG §273

10 ObS 2055/96wOGH07.05.1996

Veröff: SZ 69/112

10 ObS 82/06sOGH13.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension ist nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Vielmehr könnte er - im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz - einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, wenn er nach der Gewährung der befristeten Leistung den Berufsschutz erworben hat. (T1)

10 ObS 44/08fOGH06.05.2008

Auch

10 ObS 156/11fOGH06.12.2011

Auch

10 ObS 7/12wOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 77/12iOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 146/12mOGH29.01.2013

nur: Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. (T2)

10 ObS 12/14hOGH25.02.2014

Auch

10 ObS 63/14hOGH30.09.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/90

10 ObS 145/14tOGH16.12.2014

Auch

10 ObS 97/16mOGH11.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_010OBS02055_96W0000_005