OGH 12Os144/95 (RS0093085)

OGH12Os144/9518.1.1996

Rechtssatz

Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als ein einziges Delikt findet ihre Grenze darin, dass ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen bestehen muss. Eine gegen die Person des Raubopfers gerichtete Freiheitsentziehung geht daher nur dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese Bewegungseinschränkung entweder bereits im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder aber wenn sie unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigung des Raubgutes der Sicherung der Beute beziehungsweise der Einleitung der Flucht dient.

Normen

StGB §28
StGB §99 D
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §142 E

12 Os 144/95OGH18.01.1996
12 Os 118/99OGH28.10.1999

Auch

15 Os 87/06tOGH07.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind. (T1)

14 Os 138/06kOGH18.12.2006

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nötigung ist daher straflose Nachtat. (T2)

14 Os 76/08wOGH05.08.2008

Auch; nur: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. (T3)<br/>Beisatz: Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung beziehungsweise Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt. (T4)

11 Os 168/08bOGH16.12.2008

Auch; Beis wie T1

13 Os 87/11kOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: Selbst in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem Raubgeschehen begangene Nötigungen, die nicht im Zusammenhang mit der Erzwingung der Sachwegnahme stehen, konkurrieren mit dem Verbrechen des Raubes echt. (T5)

14 Os 162/13zOGH17.12.2013

Vgl auch

14 Os 67/15gOGH17.11.2015

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6)

12 Os 33/16vOGH14.07.2016

Auch; Beis wie T5

13 Os 60/17yOGH28.06.2017

Auch; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7)

12 Os 33/18xOGH17.05.2018
12 Os 91/18aOGH23.08.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T5

13 Os 134/18gOGH13.02.2019

Beisatz: Echte Idealkonkurrenz ist auch bei Vorliegen der Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB möglich. (T8)

13 Os 135/18dOGH13.02.2019

Beis wie T8

14 Os 110/20pOGH18.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 144 Abs 1 StGB und § 99 Abs 1 StGB. (T9)

12 Os 141/20gOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960118_OGH0002_0120OS00144_9500000_002