OGH 15Os1/95 (RS0096790)

OGH15Os1/952.2.1995

Rechtssatz

Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ist bereits mit dem Befugnismissbrauch vollendet; der vom Täter beabsichtigte Schaden muss demnach gar nicht eingetreten sein; der Täter ist sogar dann nach § 302 StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann.

Normen

StGB §302 Abs1

15 Os 1/95OGH02.02.1995
15 Os 71/99OGH09.09.1999

nur: Der Täter ist sogar dann nach § 302 StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann. (T1)

15 Os 11/04OGH24.06.2004

Vgl auch

13 Os 43/04OGH03.11.2004

Auch

12 Os 113/04OGH16.12.2004

nur T1

13 Os 159/04OGH15.06.2005

Vgl

13 Os 149/04OGH15.06.2005

Vgl auch

15 Os 75/05aOGH03.11.2005

Vgl; Beisatz: Der Eintritt eines Schadens ist nicht Tatbildmerkmal. (T2)

11 Os 96/05kOGH15.11.2005

Vgl auch

11 Os 13/05dOGH13.12.2005

Beisatz: Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut, zu dessen teleologischer Reduktion (dahingehend, dass ein Schadenseintritt zumindest möglich sein müsse) kein Anlass besteht, zumal es der Gesetzgeber im Fall des § 15 StGB ausdrücklich für nötig befunden hat, die Strafbarkeit des Versuchs um jene Fälle einzuschränken, in denen die Vollendung unter keinen Umständen möglich ist (§ 15 Abs 3 StGB), eine vergleichbare Einschränkung in § 302 StGB aber unterlassen hat. (T3)

11 Os 98/06fOGH24.10.2006

Auch; nur: Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ist bereits mit dem Befugnismissbrauch vollendet; der Täter ist sogar dann nach § 302 StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann. (T4)

15 Os 71/08tOGH21.08.2008

Auch

12 Os 22/08iOGH19.06.2008

Auch

12 Os 28/10zOGH08.04.2010

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 87/10vOGH28.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs‑ und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts. (T5)

13 Os 126/10vOGH07.04.2011

Auch

13 Os 88/11gOGH05.04.2012

Auch; Beisatz: Hier: Subjektiv-öffentliches Recht des Häftlings, Besuche zu empfangen (§ 21 Abs 1 erster Satz AnhO. (T6)

17 Os 21/13mOGH30.09.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950202_OGH0002_0150OS00001_9500000_001

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