Rechtssatz
§ 133 Abs 2 GSVG in der Fassung der 19. Nov (BGBl 1993/336) lässt bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit von Kleingewerbebetreibenden nur mehr eine qualifizierte Verweisung zu, wie dies bei unselbständig Erwerbstätigen schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz besteht jedoch zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht.
10 ObS 149/97b | OGH | 22.05.1997 |
Auch; nur: Ein Tätigkeitsschutz besteht jedoch zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht. (T1) |
10 ObS 423/01f | OGH | 15.01.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG wird ein Berufsschutz, nicht aber ein sogenannter "Tätigkeitsschutz" gewährt. (T2) |
10 ObS 204/09m | OGH | 19.01.2010 |
auch; Beisatz: Dem Versicherten wird nach ständiger Rechtsprechung ein Berufsschutz, nicht aber ein Tätigkeitsschutz gewährt. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00241_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)