Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Unterlassung der Erörterung des unfallchirurgischen sowie des arbeitspsychologischen Gutachtens waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Mit ausführlicher Begründung wurde in kritischer Auseinandersetzung mit gegenteiligen Stellungnahmen im Schrifttum die Ausdehnung der von der Rechtsprechung für bestimmte familienrechtliche Verfahren entwickelten Ausnahmen von diesem Grundsatz auf Sozialrechtssachen abgelehnt. Der Grund für diese Ausnahmen liege vor allem darin, daß in diesen (familienrechtlichen) Verfahren die Erforschung der materiellen Wahrheit absoluten Vorrang genieße; dieser Grundsatz gelte jedoch in Sozialrechtssachen nicht (SSV-NF 3/115). Der in den familienrechtlichen Entscheidungen, auf die die Revision verweist, für diese Verfahren ausgesprochene Grundsatz, wurde daher in der bisherigen Judikatur bereits berücksichtigt; für das vorliegende Sozialrechtsverfahren kann hieraus für den Standpunkt des Klägers nichts abgeleitet werden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher das Eingehen auf die Ausführungen der Mängelrüge der Revision verwehrt.
Wohl entspricht es der Judikatur, daß im allgemeinen dann, wenn ärztliche Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten beigezogen werden, ein zusammenfassendes Leistungskalkül zu erheben und festzustellen ist. Hier liegen aber nicht mehrere ärztliche Gutachten vor. Das vom berufskundlichen Sachverständigen erhobene psychologische Gutachten bildete nur eine Grundlage für die ihm vom Gericht aufgetragene Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit des Klägers; eine selbständige Bedeutung kommt dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Ausführungen des Klägers, seine mangelnde Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten mit hoher Konzentration und Genauigkeit sei bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben, ua entgegengehalten, daß diese vom berufskundlichen Sachverständigen erhobene Einschränkung bei der von diesem getroffenen Aussage, daß der Kläger als Leiter eines Selbstbedienungsrestaurants mit Kassiertätigkeit tätig sein könne, berücksichtigt worden sei. Die entsprechende Feststellung des Erstgerichtes über die Verweisbarkeit des Klägers trage allen Einschränkungen Rechnung. Diese dem Tatsachenbereich zuzuzählende Frage kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden.
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der Kläger läßt außer acht, daß die im Hinblick auf sein Lebensalter (er hatte zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet) anzuwendende Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG keinen Tätigkeitsschutz normiert; die dazu gegebene Begründung des Berufungsgerichtes, die sich auch auf die einschlägige Judikatur des Revisionsgerichtes bezieht, ist zutreffend. Unbestritten ist, daß der Kläger in den letzten 60 Monaten als selbständiger Gastwirt tätig war. Er ist daher auf einschlägige Tätigkeiten, zu denen zweifellos auch der Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants zählt, verweisbar. Auch dieser erfordert, mag sich auch die Organisationsform unterscheiden, im Grundsatz die Kenntnisse und Fähigkeiten, die allgemein für den Betrieb einer Gastwirtschaft notwendig sind. Soweit der Kläger geltend macht, es wäre eine genaue Erhebung der Anforderungen erforderlich gewesen, die der von ihm zuletzt durch 60 Monate geführte Betrieb stellte (nach seinen Behauptungen ein Bierlokal), so schwebt ihm offenbar ein viel engerer Verweisungsrahmen vor. Auf die konkret im Beobachtungszeitraum ausgeübte Tätigkeit stellt § 131 c GSVG, nicht aber § 133 Abs 2 GSVG ab. § 131 c GSVG kann aber auf den Fall des Klägers nicht Anwendung finden, weil er, wie bereits oben ausgeführt, die altersmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG ist aber, ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Gastwirt, die Verweisung auf die Tätigkeit als Leiter eines Selbstbedienungsrestaurants zulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
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