OGH 10ObS24/16a

OGH10ObS24/16a15.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Dr. Johanna Biereder (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84‑86, 1051 Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2016, GZ 7 Rs 140/15g‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00024.16A.0315.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der dem Berufsschutz nach dem ASVG nachgebildete § 133 Abs 2 GSVG gewährt Versicherten, die als Kleingewerbetreibende tätig waren, ab dem 50. Lebensjahr einen Berufsschutz, nicht aber einen Tätigkeitsschutz (RIS‑Justiz RS0086348 [T1]). Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (RIS‑Justiz RS0086434 [T3]).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur (Handel mit Heimtextilien auf Messen, ohne Mitarbeiter) keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben und dass die Klägerin auf eine Tätigkeit als Einzelhändlerin (ohne Mitarbeiter) mit Textilien an einem fixen Standort verwiesen werden kann, entspricht der ‑ vom Berufungsgericht auch zitierten ‑ höchstgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Die in der Revision erneut aufgeworfene Frage der Umstrukturierung des Betriebs kann daher dahinstehen.

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Stichworte