OGH 10ObS109/94 (RS0084962)

OGH10ObS109/9411.5.1994

Rechtssatz

Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre geminderte Arbeitsfähigkeit ist ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen.

Normen

ASVG §255 Abs1 Ba
ASVG §255 Abs2 Ba
ASVG §255 Abs3 Bb
ASVG §273 Abs1

10 ObS 109/94OGH11.05.1994
10 ObS 33/97vOGH04.06.1997

Beisatz: Auch ein Pflegehelfer, dessen Ausbildung bzw Berufsbild durch die Novelle des Krankenpflegegesetzes, BGBl 1990/449, erweitert wurde, übt keine Angestelltentätigkeit aus. (T1)

10 ObS 404/97bOGH20.01.1998

Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde ebenso wie in der Entscheidung 10 ObS 33/97v offengelassen, ob ein ordnungsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer (nach dem Krankenpflegegesetz idF BGBl 1990/449) in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist. (T2)

10 ObS 331/97tOGH31.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kindergartenhelferin. (T3)

10 ObS 117/00dOGH06.06.2000

Auch; Beisatz: Pflegehelfer sind gegenüber den früheren Stationsgehilfen zwar besser ausgebildet und auch ihr nunmehriger Tätigkeitskreis wurde erweitert, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass vom Vorliegen eines erlernten oder eines angelernten Berufes im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG ausgegangen werden könnte. (T4)

10 ObS 314/00zOGH19.12.2000

Beis wie T1 nur: Ein Pflegehelfer übt keine Angestelltentätigkeit aus. (T5)<br/>Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die zum Sanitätshilfsdienst gehörende Tätigkeit eines OP-Gehilfen. (T6)

10 ObS 357/00yOGH30.01.2001

Beis wie T5; Beisatz: Diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern, nicht aber Pflegehelfer und Pflegehelferinnen leisten höhere nichtkaufmännische Dienste. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Altenhelfer und Pflegehelfer mit zweijähriger Ausbildungszeit, dessen Tätigkeit überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war (Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bejaht). (T8)

10 ObS 323/01zOGH10.10.2001
10 ObS 154/02yOGH28.05.2002

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung. (T9)

10 ObS 260/02mOGH27.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: zahnärztliche Assistentin mit einjähriger Ausbildungszeit - Berufsschutz verneint, weil die Dauer der Lehrzeit in einem erlernten Beruf in der Regel mindestens 3 Jahre beträgt und die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. (T10)

10 ObS 332/02zOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung ist nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Stützkraft in einer Sonderschule ohne theoretische Ausbildung. (T12)

10 ObS 39/05sOGH23.05.2005

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Auch eine Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten (circa 6 Wochen) rechtfertigt keine andere Beurteilung. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. Es liegt auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate (1850 Stunden) dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin - anders als die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 = 10 ObS 357/00y nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (mit insgesamt rund 3200 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) - nicht Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. (T14)

10 ObS 116/05iOGH24.01.2006

Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Prosekturgehilfen verneint. (T15)

10 ObS 39/09xOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

10 ObS 74/09vOGH21.07.2009

Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit zweijähriger Ausbildungszeit (2.208 Stunden theoretische und praktische Ausbildung) bejaht. (T16)

10 ObS 187/09mOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden verneint. (T17)

10 ObS 196/09kOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖAltenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden wird kein Berufsschutz erworben. (T18)<br/>Beisatz: Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nicht zur Zeit der Ausbildung. (T19)

10 ObS 75/11vOGH30.08.2011

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11

10 ObS 78/13pOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T14

10 ObS 32/22mOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Keine Angestelltentätigkeit eines Notfallsanitäters. (T20)

10 ObS 199/21vOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Keine Angestelltentätigkeit eines Notfallsanitäters. (T21)

10 ObS 79/22yOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_010OBS00109_9400000_001