Rechtssatz
Dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht nach gesicherter Judikatur jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, wobei es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung nicht bedarf.
11 Os 99/05a | OGH | 15.11.2005 |
Vgl; Beisatz: Gewalt als Tatbildmerkmal des § 201 StGB erfordert keinen besonders ausgeprägten oder gar effizienten Widerstand dagegen. (T1) |
13 Os 62/06a | OGH | 11.10.2006 |
Auch; nur: Die Gewalt muss zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur vermuteten (erwarteten) Widerstandes eingesetzt werden. (T2) |
12 Os 141/18d | OGH | 04.03.2019 |
Vgl Beisatz: Hier: Schläge mit der flachen Hand („Watschen“) ins Gesicht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0140OS00011_9400000_001
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