European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00015.15K.0414.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tomko S***** ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ des Verbrechens der „teils versuchten, teils vollendeten“ (vgl aber RIS‑Justiz RS0120233) geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, „15“ StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. April 2014 in M***** Katharina F***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt und zu nötigen versucht, indem er sie festhielt, ihre Brust über der Kleidung betastete, sie am Hals küsste und abschleckte, den Bund ihrer Hose aufdehnte und versuchte, mit seiner Hand in ihre Hose zu fahren, um sie an der Scheide zu betasten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) an offenbar unzureichender Begründung der Feststellung zum versuchten Betasten der Scheide der Zeugin Katharina F***** bezieht sich angesichts der ‑ unbekämpft gebliebenen und schon allein die rechtliche Annahme einer geschlechtlichen Handlung tragenden ‑ Konstatierung, wonach der Angeklagte auch „gezielt“ die Brüste des Tatopfers betastete (US 5), auf keinen entscheidenden Umstand.
Dem weiteren Beschwerdevorwurf (Z 5 erster Fall) zuwider kommt der Einsatz nicht unerheblicher physischer Gewalt durch das festgestellte Festhalten des Tatopfers, wobei der Übergriff jedenfalls länger als eine Minute dauerte (US 4), hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Der bloß illustrativ erwähnte Umstand, dass es sich beim Angeklagten um einen männlichen Bauarbeiter und beim Tatopfer um eine weibliche Reinigungskraft handelte (US 9), ist nicht entscheidend, sodass die darauf bezogene Rüge ins Leere geht.
Dem weiteren Rechtsmitteleinwand zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 452).
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin F*****, wonach ihr der Angeklagte im Hinblick auf die von ihm zu verrichtenden Arbeiten leid getan hätte (ON 14 S 12), auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen auf das Nichtvorliegen entsprechend vorsätzlichen Handelns schließt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht an den Urteilsannahmen vorbei, wonach der Angeklagte das Tatopfer mehr als eine Minute lang festhielt und erklärt demgemäß nicht, weshalb zusätzliche Feststellungen zur Intensität und zur Dauer der Gewalteinwirkungen erforderlich gewesen wären (zum hier maßgeblichen Gewaltbegriff vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0095666).
Ebensowenig macht die Beschwerde deutlich, aus welchem Grund der Schöffensenat Konstatierungen zu „erkennbaren Abwehrhandlungen“ des Tatopfers hätte treffen müssen (zur Tatbildlichkeit [auch] des Gewalteinsatzes zur Überwindung eines vermuteten Widerstands vgl RIS‑Justiz RS0095260).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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