OGH 7Ob1633/93 (RS0070493)

OGH7Ob1633/9327.10.1993

Rechtssatz

Bei Weitergabe der gemieteten Wohnung an eine eintrittsberechtigte Person muß diese - neben den weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG - auch ein dringendes Wohnbedürfnis haben, um dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG wirksam entgegentreten zu können (SZ 62/200; MietSlg 41332).

Normen

MRG §30 Abs2 Z4 D
MRG §30 Abs2 Z4 E

7 Ob 1633/93OGH27.10.1993
8 Ob 531/94OGH31.08.1994

Vgl auch

7 Ob 612/95OGH18.10.1995

Vgl; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T1)

3 Ob 558/95OGH31.08.1995

Auch

1 Ob 305/99fOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, daß der Übernehmer der Wohnung in dem für die Beurteilung des Kündigungsgrunds maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dessen dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG vorlag. (T2)

3 Ob 129/13mOGH21.08.2013
7 Ob 201/14fOGH26.11.2014
8 Ob 105/18aOGH24.09.2018

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931027_OGH0002_0070OB01633_9300000_001