Rechtssatz
Die Funktion der im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Strafen, liegt darin, einerseits der gesetzlichen Strafdrohung Gewicht zu verschaffen und damit schon für den vor der Verhängung der Strafen liegenden Zeitraum das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungs- oder Duldungsgebot zu verhindern und andererseits gegebenenfalls dasselbe für den nach der Verhängung liegenden Zeitraum zu bewirken.
3 Ob 12/93 | OGH | 16.06.1993 |
Veröff: SZ 66/74 = ÖBl 1993,116 |
3 Ob 42/95 | OGH | 26.04.1995 |
Beisatz: Hingegen haben gemäß § 354 EO zu vollziehende Geldstrafen und Haftstrafen keinen repressiven, sondern nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck. (T1) Veröff: SZ 68/83 |
3 Ob 168/94 | OGH | 28.06.1995 |
Beisatz: Hier: Auch wenn nur einmaliger Verstoß möglich ist. (T2) |
3 Ob 156/00p | OGH | 20.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Bloß symbolische Geldstrafen scheiden aus, weil solche Strafen nicht nur Beugemittel sind, sondern auch repressiven Charakter zur Vermeidung künftiger Titelverstöße haben. (T3) |
3 Ob 191/04s | OGH | 26.08.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängende Strafen haben willensbeugenden und repressiven Charakter. Durch die verhängte Strafe soll der Verpflichtete für begangenes Unrecht wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden. (T4); Veröff: SZ 2004/131 |
6 Ob 251/09v | OGH | 14.01.2010 |
Auch; Bem: Hier: Zwangsstrafenverfahren nach dem FBG. (T5) |
3 Ob 45/10d | OGH | 24.03.2010 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
3 Ob 48/11x | OGH | 11.05.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängende Strafen haben willensbeugenden und repressiven Charakter. (T6); Veröff: SZ 2011/62 |
3 Ob 35/12m | OGH | 18.04.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 354 EO: Solange nicht feststeht, dass es dem Schuldner ohne sein Verschulden nicht gelingt, die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, ist eine Strafe als Beugemittel zu verhängen. (T7) |
3 Ob 3/17p | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19930616_OGH0002_0030OB00012_9300000_001
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