OGH 3Ob156/00p

OGH3Ob156/00p20.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Dkfm. Dr. Horst J*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Böhmdorfer-Gheneff OEG in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****" *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 29. März 2000, GZ 16 R 51/00i-25, womit infolge der Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 14. Februar 2000, GZ 10 E 643/00p-20, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verhängte gemäß § 355 EO aufgrund von 15 im Spruch seiner Entscheidung aufgelisteten Strafanträgen wegen nur 14 gleichartiger Verstöße der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel Geldstrafen von je 10.000 S, insgesamt also eine Strafensumme von 140.000 S.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht (Punkt I), dem Rekurs der betreibenden Partei hingegen teilweise Folge, verhängte auch für das im 15. Strafantrag behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 10.000 S und erhöhte die Geldstrafe für das im Strafantrag ON 10 behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel an zwei Tagen (29. und 31. 1. 2000) von 10.000 S auf 20.000 S, was zufolge sämtlicher Strafanträge eine Gesamtgeldstrafe von 160.000 S ergab (Punkt II). Ferner sprach das Rekursgericht zu Pkt. I. des Spruchs aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, während es zu Pkt. II. des Spruchs aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die verpflichtete Partei bekämpft diese Entscheidung "zur Gänze" und führt aus, das Gericht zweiter Instanz habe "keine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich einzelner Strafanträge" ausgesprochen, es liege vielmehr "eine Pauschalentscheidung des Erstgericht(es) über alle Strafanträge vor". Das Rekursgericht habe diese "Pauschalentscheidung" abgeändert, weshalb sein Beschluss "zur Gänze" anfechtbar sei.

Der Revisionsrekurs ist teils jedenfalls, teils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

1. Die Aussprüche des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses werden durch die Beschlussbegründung erhellt. Danach wurde für das im 15. Strafantrag behauptete weitere Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von gleichfalls 10.000 S verhängt. Dieser Strafantrag war schon Gegenstand des erstgerichtlichen Strafbeschlusses, das Erstgericht hatte die verpflichtete Partei jedoch irrtümlich nur wegen des in insgesamt 14 Strafanträgen behaupteten Zuwiderhandelns bestraft. Im übrigen erhöhte das Rekursgericht die Geldstrafe für das im Strafantrag ON 10 behauptete Zuwiderhandeln an zwei Tagen von 10.000 S auf 20.000 S, weil "ein mehrfaches Zuwiderhandeln bei der Ausmessung der Strafe" zu berücksichtigen sei.

Zu Pkt. II. des Spruchs sprach das Rekursgericht allgemein aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige. In der Begründung wird verdeutlicht, die Bewertung habe sich an dem von der betreibenden Partei im Titelverfahren angegebenen geldwerten Interesse von 265.000 S zu orientieren. Die betreibende Partei bleibe daran im Exekutionsverfahren gebunden (ON 25 S. 11 f). Damit wollte aber das Rekursgericht offenkundig zum Ausdruck bringen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Schwellenwert von 260.000 S bei jedem der von der Abänderung betroffenen Strafanträge übersteigt (siehe zu einem vergleichbaren Fall 3 Ob 91/98y).

Weiters ist nach dem angefochtenen Beschluss klar, dass das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung über 13 Strafanträge zur Gänze bestätigte und letztere nur in Ansehung der restlichen 2 Strafanträge abänderte. Aus der auch von der verpflichteten Partei gebilligten Praxis des Obersten Gerichtshofs folgt jedoch, dass die Anfechtbarkeit einer rekursgerichtlichen Entscheidung über die in einem Exekutionsverfahren gestellten Strafanträge für jeden Antrag gesondert zu beurteilen ist, weil jeder Strafantrag ein besonderes rechtliches Schicksal haben kann. Bestätigt daher das Rekursgericht eine vom Erstgericht über mehrere Strafanträge erlassene Entscheidung bezüglich einzelner Strafanträge zur Gänze, so ist der Revisionsrekurs in diesem Umfang nach § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (3 Ob 92/98w).

Dementgegen ist die verpflichtete Partei der Ansicht, der soeben erläuterte Grundsatz sei auf die "Pauschalentscheidungen" der Vorinstanzen über alle Strafanträge nicht anwendbar. Das ist unzutreffend. Wie den voranstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, ergingen die Entscheidungen der Vorinstanzen über verschiedene Strafanträge der betreibenden Partei. Das in den Strafanträgen jeweils behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel wurde mit bestimmten Geldstrafen geahndet, die den einzelnen Strafanträgen eindeutig zugeordnet werden können. Die bloße Summierung aller aufgrund mehrerer Strafanträge verhängten Geldstrafen im Spruch der Rekursentscheidung lässt eine von den eingangs dargestellten Grundsätzen abweichende Beurteilung deren Anfechtbarkeit nicht zu.

2. Die verpflichtete Partei gesteht zu, dass die "Anzahl der in einem Strafantrag geltend gemachten Verstöße ... durchaus einen Einfluss auf die Strafhöhe haben kann". Soweit stellt sich daher nur noch die Frage, ob das Rekursgericht durch die Verhängung einer Geldstrafe von insgesamt 20.000 S für die im Strafantrag ON 10 geltend gemachten Titelverstöße an zwei Tagen seinen Ermessenspielraum (siehe dazu SZ 70/76) gravierend überschritt. Das ist zu verneinen.

Die verpflichtete Partei meint überdies, sich durch den Verkauf weniger Exemplare einer bestimmten Ausgabe ihrer periodischen Druckschrift, die "schon längst vom Markt genommen" gewesen sei, nur einen geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft zu haben. Ihr Verschulden beim Verkauf von Archivexemplaren - vor allem an Vertrauensleute der betreibenden Partei - sei gering.

Der erkennende Senat sprach schon mehrmals aus, dass der mangelnde wirtschaftliche Erfolg eines Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel nicht den Verschuldensvorwurf beseitigt (3 Ob 199/97d mwN). Auf die besonderen Umstände des Einzelfalls haben die Vorinstanzen aber ohnehin bei Ausmessung der Geldstrafen, deren Summe für die Anzahl der behaupteten Titelverstöße gering ist, Bedacht genommen. Bloß symbolische Geldstrafen scheiden aus, weil solche Strafen nicht nur Beugemittel sind, sondern auch repressiven Charakter zur Vermeidung künftiger Titelverstöße haben (3 Ob 116/97s mwN). Es ist auch das Verschulden der verpflichteten Partei nicht gering, soweit sie, obgleich die betreffende Ausgabe der inkriminierten periodischen Druckschrift - wie sie behauptet - bereits vom Markt genommen war, weiterhin Archivexemplare an Interessenten veräußerte, könnte doch in einem solchen Verhalten auch ein besonders hartnäckiges Zuwiderhandeln erblickt werden.

Somit werden aber im Rechtsmittel der verpflichteten Partei, wie zusammenzufassen ist, auch in Hinsicht auf jene Strafbeschlüsse, deren Anfechtung mit Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, keine erheblichen Rechtsfragen nach § 78 iVm § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

3. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass das Rechtsmittel der verpflichteten Partei mangels Zulässigkeit insgesamt zurückzuweisen ist.

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