OGH 8Ob527/93 (RS0064095)

OGH8Ob527/9329.4.1993

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen.

Normen

KO §7 Abs1

8 Ob 527/93OGH29.04.1993

Veröff: ÖA 1994,30

7 Ob 623/93OGH02.02.1994

Auch; Beisatz: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten unterbrochen. (T1) Veröff: SZ 67/18

9 Ob 2071/96sOGH10.07.1996

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 215/98aOGH13.08.1998
5 Ob 224/98xOGH15.12.1998

Vgl; Beisatz: Der Konkurszweck gebietet in bestimmten Fällen, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. (T2)

5 Ob 63/99xOGH09.03.1999

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei führt gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG, davon sind jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T3)

3 Ob 25/98tOGH28.06.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren (T4)

8 Ob 116/00tOGH29.06.2000

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5)

7 Ob 276/02tOGH18.12.2002

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden. (T6)

9 Ob 40/03bOGH27.08.2003

Beis wie T5

7 Ob 169/04kOGH28.07.2004

Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO). (T7); Veröff: SZ 2004/116

3 Ob 197/04yOGH26.08.2004
8 Ob 14/07bOGH18.04.2007

Vgl; Beisatz: Ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen. (T8)

7 Ob 264/06hOGH30.05.2007

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre. (T9); Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T10)

8 Ob 120/08tOGH14.10.2008

Bem: Siehe im Gegensatz dazu zum Verfahren über einen Unterhaltsherabsetzungsantrag RS0124278. (T11); Veröff: SZ 2008/148

10 Ob 30/10zOGH01.06.2010

Vgl; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19930429_OGH0002_0080OB00527_9300000_001