Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners gemäß § 1 Abs 1 KO seiner Verfügung entzogen und fällt in die Konkursmasse (SZ 54/50). Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist zwar nach § 330 EO der Exekution entzogen, außer er ist durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht. Es geht aber hier nicht darum, ob der Aufteilungsanspruch pfändbar ist und nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu behandeln ist, sondern, ob die durch den Aufteilungsantrag in Anspruch genommenen dem Gemeinschuldner gehörigen Sachen in die Konkursmasse fallen, was aber weder zweifelhaft sein kann (EFSlg 43.753/4), noch von der Antragstellerin bestritten wird. Da den Rechtsstreitigkeiten nach § 6 Abs 1 KO auch die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen (JBl 1994, 764 = SZ 67/18) gleichzusetzen sind, tritt damit auch die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 KO ein, sodaß nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können.
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