OGH 9ObS15/92 (RS0054372)

OGH9ObS15/9227.1.1993

Rechtssatz

Die im deutschen Recht zu § 32 a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch im österreichischen Recht anwendbar.

*D*

 

Normen

dGmbHG §32a
GmbHG §74

9 ObS 15/92OGH27.01.1993

Veröff: SZ 64/8 = Arb 11068 = DRdA 1993,490 (Geist) = SozArb 1993 H6,12 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251

1 Ob 568/95OGH27.07.1995
8 ObS 2107/96bOGH12.09.1996

Beisatz: Die Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf den atypischen stillen Gesellschafter anzuwenden. (T1) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T2) Veröff: SZ 69/208

1 Ob 2044/96mOGH28.01.1997

Veröff: SZ 70/7

8 Ob 254/97dOGH30.10.1997

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Jedoch nicht mehr der Grundsatz, daß der Gesellschafter in positiver Kenntnis der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft beim Stehenlassen von Forderungen sein muß, vielmehr reicht bloßes Kennenmüssen (Kennenkönnen). (T3) Veröff: SZ 70/232

8 Ob 336/97pOGH12.03.1998

Beisatz: Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft mbH anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. Diese Überlegungen gelten auch für die Beteiligung an der GesmbH & Co KG. (T4)

7 Ob 366/98vOGH23.11.1999
9 ObA 53/00kOGH26.04.2000

Beis wie T4 nur: Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft mbH anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. (T5) Beisatz: Die Regeln über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf solche Kredite anzuwenden, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehengelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt und werden auch auf andere Rechtshandlungen des Gesellschafters angewendet, die wirtschaftlich der Darlehensgewährung entsprechen. (T6)

8 Ob 165/99vOGH23.11.2000

Veröff: SZ 73/183

8 ObS 112/01fOGH28.05.2001

Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird auch das Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer der GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter ist und die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnte, als Eigenkapitalersatz qualifiziert. (T8)

8 Ob 193/00sOGH11.06.2001

Beisatz: Die Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf Aktiengesellschaften sinngemäß anzuwenden. (T7)

8 ObS 200/02yOGH07.11.2002

Beis wieT5; Beis wie T6 nur: Die Regeln über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf solche Kredite anzuwenden, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehengelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt. (T9); Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nur teilweiser Eigenkapitalersatz bezüglich stehen gelassener Überstundenansprüche; hingegen wurde das laufende Entgelt regelmäßig gezahlt. (T10)

8 ObS 202/02tOGH28.11.2002

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T10 nur: Hier: Nur teilweiser Eigenkapitalersatz bezüglich stehen gelassener Überstundenansprüche. (T11)

6 Ob 18/03wOGH20.02.2003

Vgl; Beis wie T6

8 ObS 16/03sOGH18.12.2003

Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hingegen sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche im vom EuGH beschriebenen Umfang, nach dem es gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.Oktober1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstößt, dass ein Arbeitnehmer, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, seinen Garantieanspruch für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert, gesichert. (T12)

8 ObA 14/04yOGH26.02.2004

Vgl auch; Beis wie T8

9 ObA 124/03fOGH21.04.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8

8 ObS 11/04gOGH22.12.2004

Beis wie T12; Beisatz: Die Sicherung in dem vom EuGH umschriebenen Umfang kann jedoch entfallen, wenn ein Missbrauchsfall vorliegt, der nach Art 10 der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG vom Schutz der Richtlinie ausgenommen werden kann. (T13); Beisatz: Hier: Missbrauch bejaht, da Klägerin zu 24 % an der Arbeitgeber-Gesellschaft als Gesellschafterin beteiligt war, ihr Gatte Geschäftsführer war, der Arbeitsvertrag der übrigen Arbeitnehmer im Herbst 1998 gelöst wurde, die Klägerin ab Jänner 1999 kein Entgelt erhalten hat und nur mehr zur Vorbereitung des Konkurses gearbeitet hat und nach dessen Eröffnung im September 1999 ausgetreten ist. (T14)

9 ObA 9/05xOGH11.05.2005

Vgl auch; Beis wie T8

8 ObA 38/06fOGH19.06.2006

Vgl auch; Beis wie T6

8 ObS 5/06bOGH19.06.2006

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Frage der Erkennbarkeit der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ist bei einem Gesellschafter - Arbeitnehmer nicht auf dessen konkrete subjektive Kenntnis abzustellen, sondern ob er als Gesellschafter den eigenkapitalersetzenden Charakter seiner Zuwendungen erkennen musste. (T15)

9 Ob 44/07xOGH25.06.2007

Vgl auch; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19930127_OGH0002_009OBS00015_9200000_002

Stichworte