Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausführlich dargelegt, dass die Grundsätze über die Nichtrückforderbarkeit von "eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen" im Konkurs auch für jene Gesellschafter gelten, die als Arbeitnehmer, nachdem sie die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnten, weiter ihre offenen Entgeltforderungen "stehen lassen" oder dadurch, dass sie trotz beträchtlicher Lohnrückstände nicht ihren Austritt erklären, die Gesellschaft von der Notwendigkeit der sofortigen Lohnzahlung befreien (vgl in diesem Sinn ausführlich OGH 26. 4. 2000, 9 ObA 53/00k = ASoK 2001, 100 = Arb 12.018 = ZIK 2000/165 mwN; ebenso RIS-Justiz RS0054372 mwN insb 8 ObS 112/01f und 8 ObS 200/02y; RIS-Justiz RS0060076 mwN). Soweit es nun die Revision als erhebliche Rechtsfrage releviert, dass das Berufungsverfahren insofern mangelhaft gewesen sei, als das Berufungsgericht unberechtigt die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Kläger zwar wusste, dass es Außenstände gab, aber nie genau die Beträge kannte, nicht übernahm, so kommt dem keine Bedeutung zu. Ist doch - wie der Revisionswerber selbst erkennt - gar nicht ausschließlich auf die konkrete subjektive Kenntnis des Klägers abzustellen, sondern ob er als Gesellschafter den eigenkapitalersetzenden Charakter seiner Zuwendungen erkennen musste. Wenn sich der Gesellschafter über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der "Darlehensgewährung" nicht hinreichend informiert, so soll dies nicht zu Lasten der Konkursgläubiger gehen (vgl OGH 9 ObA 53/00k mwN). Dass die schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft auch Gegenstand der Gesellschafterbesprechungen war und zusätzlich dem Kläger auch noch durch den Hinweis darauf, dass keine Arbeit für ihn vorhanden sei, deutlich gemacht wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt; ebenso den Umstand, dass der Kläger auch über den beabsichtigten Konkursantrag betreffend das erste Konkursverfahren informiert wurde.
Soweit es schließlich der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass seine frühere Arbeitgeberin den Bestand des Arbeitsverhältnisses bestritten habe und er deshalb vorweg von der Geltendmachung konkreter Forderungen abgesehen und nur eine Feststellungsklage erhoben habe, ist nicht ersichtlich, warum dies den Kläger auch von der Anmeldung seiner offenen Entgeltforderungen im Konkurs hätte abhalten sollen, da diese doch vorweg mit keinen wesentlichen Kosten verbunden ist.
Den Ausführungen des Klägers, dass für ihn die Kreditunwürdigkeit nicht erkennbar gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass er bereits Anfang April 2001 darüber informiert wurde, dass die Konkurseröffnung beantragt wurde, er im ersten Konkurs weder eine Anmeldung der Konkursforderungen vorgenommen noch sonstige Zahlungsforderungen gegen den Masseverwalter geltend gemacht hat, sondern erst nach Aufhebung des ersten Konkurses infolge Zwangsausgleiches (März 2002) vorweg außergerichtlich (Juni 2002) und schließlich mit Klage (September 2002) Zahlung begehrte und diese Forderungen dann im zweiten Konkurs (Konkurseröffnung 2. 12. 2002) anmeldete und offensichtlich auch sein Arbeitsverhältnis weiter aufrecht beließ. Der Kläger hat also auch, nachdem die Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft für ihn offenkundig sein musste, weiter seine Forderungen "stehen gelassen" und sein Arbeitsverhältnis aufrechterhalten. Wenngleich nun der aufrechte Bestand dieser Forderungen als solche gegen die Arbeitgeberin hier nicht strittig ist, können diese als "eigenkapitalersetzend" eben nicht zu Lasten der Konkursgläubiger im Konkursverfahren aus der Konkursmasse befriedigt werden.
Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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