OGH 10ObS246/92 (RS0084956)

OGH10ObS246/9213.10.1992

Rechtssatz

Ein Außendienstangestellter einer Versicherungsunternehmung darf auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden, und zwar nicht nur in einer Versicherungsunternehmung, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen.

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 246/92OGH13.10.1992

Veröff: SSV-NF 6/118

10 ObS 45/95OGH14.03.1995
10 ObS 2240/96aOGH20.08.1996

nur: Ein Außendienstangestellter einer Versicherungsunternehmung darf auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden. (T1)

10 ObS 201/97zOGH26.06.1997

Auch; nur T1

10 ObS 366/97iOGH04.11.1997

nur T1

10 ObS 21/98fOGH27.01.1998

Auch

10 ObS 170/98tOGH19.05.1998

Auch; nur: Ein Außendienstangestellter darf auf Innendiensttätigkeiten verwiesen werden. (T2)

10 ObS 188/99sOGH14.09.1999
10 ObS 198/99mOGH14.09.1999

Auch; nur T2

10 ObS 72/01pOGH24.04.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Außendienstverkäufer im Bereich Bauwaren darf auf die Tätigkeit eines Kundenberaters und/oder Verkäufers in einem Bauwarengroßmarkt verwiesen werden. (T3)

10 ObS 71/06yOGH17.08.2006

Vgl auch

10 ObS 93/06hOGH17.08.2006

Vgl auch

10 ObS 95/07dOGH11.09.2007

Auch

10 ObS 173/11fOGH14.02.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/15

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_010OBS00246_9200000_001