OGH 7Ob577/92 (RS0070336)

OGH7Ob577/929.7.1992

Rechtssatz

Schließt der Vermieter über eine Wohnung einen ein Jahr befristeten Mietvertrag ab und vermietet er anschließend demselben Mieter im selben Haus eine ungefähr gleichartige Wohnung wieder auf ein Jahr, stellt dies eine Umgehung des Kündigungsschutzes dar, weshalb auf das zweite Mietverhältnis § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG nicht anzuwenden ist.

Normen

MRG §29 Abs1 Z3 litc

7 Ob 577/92OGH09.07.1992

Veröff: WoBl 1992,226 (Würth)

1 Ob 643/92OGH15.12.1992
7 Ob 515/93OGH03.03.1993

Beisatz: Wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt. (T1)

6 Ob 527/93OGH15.04.1993
6 Ob 534/93OGH28.04.1993
8 Ob 631/93OGH28.04.1994

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Weiterer Mietvertrag über eine nahezu gleichartige Wohnung zu nahezu gleichen Bedingungen in einem dem Vermieter ebenfalls gehörigen anderen Haus in unmittelbarer Nähe der früheren Wohnung. (T2)

2 Ob 582/94OGH24.11.1994

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Trotz Verschiedenheit der Vermieter sind in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung über Mietverträge befugt. (T3)

3 Ob 66/95OGH29.05.1995

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verträge über Wohnungen in Mietobjekten verschiedener Eigentümer, die von derselben - sei es auch jeweils unabhängig voneinander bestellen - und zum Abschluß von derartigen befristeten Mietverträgen generell betrauten Hausverwaltung geschlossen werden. (T4)

6 Ob 561/95OGH01.06.1995

Auch; Beis wie T1

1 Ob 596/95OGH29.08.1995

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 2133/96dOGH12.06.1996

Vgl auch

2 Ob 2172/96tOGH12.12.1996

Vgl aber; Beisatz: Kein Umgehungsgeschäft, wenn mit verschiedenen Vermietern zeitlich aufeinanderfolgende befristete Mietverträge abgeschlossen wurden; daß nun der zweite Vermieter durch den Umstand der gemeinsamen Hausverwaltung Kenntnis vom vorher abgeschlossenen befristeten Mietvertrag hat, kann nicht dazu führen, daß nunmehr plötzlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00577_9200000_001

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