OGH 6Ob534/93

OGH6Ob534/9328.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Gemeinnützige GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jelica J*****, vertreten durch Dr.Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.November 1992, GZ 48 R 752/92-8, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 5.Oktober 1992, GZ 9 C 71/92-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.175,36 (darin S 362,56 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Räumung der Wohnung top Nr. 5 und 6 im Haus ***** mit dem Vorbringen, der mit der Beklagten am 1.März 1991 abgeschlossene Mietvertrag sei nach der zunächst vereinbarten Befristung auf vier Monate und Verlängerung um weitere sechs Monate am 31.Dezember 1991 abgelaufen. Die Beklagte verweigere trotz Aufforderung die Räumung.

Die Beklagte wandte ein, es liege ein unzulässiger Kettenmietvertrag vor; es habe bereits für die Zeit vom 1.März 1990 bis 28.Februar 1991 im gleichen Hause für die Wohnung top Nr. 11 mit der klagenden Partei ein Mietvertrag bestanden. Ein Vorbringen der klagenden Partei, weshalb nicht das ursprüngliche Mietverhältnis verlängert, sondern nach Ablauf der Jahresfrist der Beklagten eine andere Wohnung im selben Haus vermietet wurde, wurde nicht erstattet.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren mit der Begründung statt, es seien zwei Mietverträge im selben Haus zwischen den Streitteilen geschlossen worden, die jedoch unterschiedliche Bestandobjekte betroffen hätten; von einem "Kettenmietvertrag" könne daher nicht gesprochen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.Juli 1992, 7 Ob 577/92, im Sinne einer Klageabweisung ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil noch keine gefestigte Judikatur vorliege, ob auch bei einem Wohnungstausch im selben Wohnhaus nach Ablauf der vereinbarten Befristung ein "Kettenmietvertrag" anzunehmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde mittlerweile nicht nur in WoBl 1992, 226 und ecolex 1992, 843 veröffentlicht und hat dort auch Zustimmung durch die Lehre (Würth und Hausmann) gefunden; sie wurde auch vom Obersten Gerichtshof seither in den Entscheidungen 1 Ob 1517/93 sowie des erkennenden Senates 6 Ob 527/93 (mit ausführlicher Begründung) ausdrücklich gebilligt. Alle diese Entscheidungen betrafen im übrigen diesselbe klagende Partei. Die in der Revision aufgeworfene Frage, auf welche Fallgruppen der Schutzzweck des § 29 MRG darüber hinaus auch noch durchschlagen könnte, um ein Umgehungsgeschäft annehmen zu müssen, ist zur Lösung des anhängigen Rechtsstreites nicht zu entscheiden. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in welcher auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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