OGH 4Ob522/92 (RS0007215)

OGH4Ob522/9224.3.1992

Rechtssatz

Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung.

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs5 D3
AußStrG 2005 §62 Abs4 B4

4 Ob 522/92OGH24.03.1992
1 Ob 546/93OGH25.08.1993

Auch

1 Ob 113/98vOGH28.04.1998
8 Ob 249/98wOGH15.10.1998
9 Ob 243/99xOGH29.09.1999

nur: Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen. (T1)

9 Ob 230/00iOGH08.11.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Höhe des monatlichen Benützungsentgelts im Rahmen einer Benützungsregelung. (T2)

6 Ob 225/00gOGH23.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss handelt es sich nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne des § 14 Abs 4 und 5 AußStrG. (T3)

3 Ob 156/02sOGH26.06.2002

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 140/03gOGH26.06.2003

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 289/03yOGH19.02.2004

Auch; Beisatz: Hier: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Räumungsvergleiches eines minderjährigen Kindes (abgeschlossen durch einen Kollisionskurator) hängt mit der Obsorge für das minderjährige Kind zusammen. (T4)

10 Ob 37/04wOGH21.06.2004

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 271/04fOGH22.12.2004

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 47/05yOGH14.03.2005

Beisatz: Der Anspruch auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Zahlung eines Geldbetrages infolge eines Anerkenntnisses ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher; er betrifft nämlich nicht unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten. (T5)

10 Ob 9/08hOGH10.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG. (T6)

5 Ob 187/08yOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Bei einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. (T7)

1 Ob 144/10yOGH20.10.2010

nur T1; Beisatz: Hier: Kuratorbestellung als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung, die nicht unmittelbar die Person der Pflegebefohlenen, sondern vielmehr deren Vermögenssphäre betrifft. (T8)

3 Ob 19/11gOGH23.02.2011

Vgl; vgl Beis wie T7; Beisatz: Hier: Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005. (T9)

8 Ob 31/11hOGH22.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist von einen in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, somit also von einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art, auszugehen. (T10)

1 Ob 178/11zOGH24.11.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T10

10 Ob 2/12kOGH14.02.2012

Auch; Beisatz: Auch rein verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen, wie die Frage, ob und wer als Zustellkurator für den Vater des Unterhaltsvorschüsse beantragenden Kindes zu bestellen ist, ist wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache eine solche rein vermögensrechtlicher Natur. (T11)

5 Ob 162/12bOGH05.09.2012

Auch; Beisatz: Hier: Grundbuchverfahren über Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002. (T12)

3 Ob 156/13gOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T10

7 Ob 219/15dOGH16.12.2015

Beis wie T10

4 Ob 66/18mOGH25.09.2018

Auch; Beisatz: Das Recht aus der Marke ist kein Persönlichkeitsrecht, sondern ein geldwertes Immaterialgüterrecht und rein vermögensrechtlicher Natur. Es ist daher ein Bewertungsausspruch zu treffen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0040OB00522_9200000_001